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Info Jagdpacht
Die Jagdpacht ist in Deutschland eine Sonderform der Pacht und ist im § 11 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) geregelt.
Bei der Jagdpacht wird das Jagdausübungsrecht („die Jagd") verpachtet. Jagdpachtverträge werden zwischen Jagdgenossenschaften oder Eigenjagdbesitzern und einem Pächter abgeschlossen, wobei der Jagdpächter seit mindestens drei Jahren einen Jagdschein besitzen muss.
Vertragsgegenstand ist das gesamte Jagdausübungsrecht über mindestens neun Jahre, wobei die Länder die Mindestpachtzeit erhöhen können. Beginn und Ende der Pachtzeit sollen mit dem Beginn bzw. mit dem Abschluss des Jagdjahres (1. April bzw. 31. März) zusammenfallen. Vorgegeben ist die Schriftform. Die Gesamtfläche, auf der einem Jagdpächter die Ausübung des Jagdrechts zusteht, darf nicht mehr als 1.000 Hektar umfassen. Das dem Jagdpächter zustehende Gebiet ist von der zuständigen Jagdbehörde in dessen Jagdschein einzutragen.
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