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Info Jagdsteuer


Die Jagdsteuer zählt zu den Bagatellsteuern und ist eine Gemeindesteuer, das heißt, Festsetzung und Ertragshoheit liegen bei den Gebietskörperschaften (Stadt- bzw. Landkreise). Sie kann als Aufwandssteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden und wird normalerweise vom Jagdausübungsberechtigten beglichen. Gegenstand der Steuer ist die Ausübung des Jagdrechts (§ 1 des Bundesjagdgesetzes) auf Grundstücken eines im Zuständigkeitsbereich des Behörde liegenden Jagdbezirks. 

In mehreren Klagen wurde die Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer bereits bezweifelt, die Klagen blieben immer erfolglos.

Bemessungsgrundlage ist der Jagdwert. Das bedeutet, es gehen die Jagdpacht, die vertraglich übernommenen Nebenleistungen (z.B. Wildschäden) sowie die zu zahlende Umsatzsteuer in die Berechnung ein. Ist ein Jagdgebiet nicht verpachtet (Eigenjagdbezirk), so wird der fiktive Pachtwert als Bemessungsgrundlage herangezogen. Die Steuereinnahmen der Jagdsteuer belaufen sich durchschnittlich auf 24 Mio. Euro.

Acht Bundesländer Deutschlands erheben keine Jagdsteuer mehr. Dazu gehören u.A. Bayern, Berlin, Bremen, Hamburg und Thüringen.


 
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(von Speckhardt & Coll. Rechtsanwälte in Partnerschaft zum Thema Jagdsteuer)

 

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