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Profil-Bild Rechtsanwalt Ralf Spieß
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Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Familienrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Im Bereich Lenk- und Ruhezeiten bestens vertreten mit Herr Rechtsanwalt Ralf Spieß
(24.10.2023) Eine Bekannte wurde beschuldigt, einen Antrag auf Unterstützung beim Jobcenter MOL auf Kostenübernahme gestellt zu …

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Lenk- und Ruhezeiten

Fragen und Antworten

  • Lenk- und Ruhezeiten: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Lenk- und Ruhezeiten umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Lenk- und Ruhezeiten und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Lenk- und Ruhezeiten: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Lenk- und Ruhezeiten sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Für die Güterbeförderung mit Fahrzeugen ab einem bestimmten Gewicht gelten spezielle Regeln für die Lenkzeit und Ruhezeiten für den Fahrer. Die Einhaltung der Lenkzeiten wird mit dem sogenannten EG-Kontrollgerät erfasst und dokumentiert.

Die Tageslenkzeit ist der Zeitraum, der die tatsächliche Fahrertätigkeit erfasst. Auch das Stehen an Ampeln, Bahnschranken oder Ähnliches wird bei der Lenkzeit berücksichtigt, wenn es noch zum allgemeinen Fahrvorgang gehört. Das Bundesamt für Güterverkehr - kurz: BAG - und die Polizei sind für die Kontrolle der Einhaltung der Lenkzeit zuständig.

Gesetzliche Grundlage zur Lenkzeit ist zum einen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006, die für die Beförderung innerhalb der Mitgliedstaaten und auch im grenzüberschreitenden Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten und weiteren EWR Staaten gilt. Diese EU-Verordnung gilt für Fahrzeuge des gewerblichen Gütertransports mit einem zulässigen Gesamtgewicht einschließlich Anhänger über 3,5 t. Zudem gilt sie im Bereich der Personenbeförderung für Fahrzeuge, die für eine Beförderung von mehr als 9 Personen bestimmt sind, einschließlich Fahrer.

Auf nationaler Ebene ist darüber hinaus das Fahrpersonalgesetz (FPersG) und die Fahrpersonalverordnung (FPersV) zu beachten, die auf deutschem Hoheitsgebiet und für den Transport mit Fahrzeugen zwischen 2,8 t und 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht gilt. Weitere Sonderregelungen gelten im Personenverkehr für bestimmte Fahrzeugarten und den Linienverkehr.

Für Arbeitnehmer enthält das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) weitere Regelungen zur Arbeitszeit, die auch für die Bereiche Transport und Spedition zu beachten sind. Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit. Hinweis: Selbstständige müssen nur die Vorschriften zu den Lenkzeiten und Ruhezeiten beachten, nicht jedoch das Arbeitszeitgesetz. Das gilt auch, wenn der Fahrer gleichzeitig selbstständig ist.

(WEL)

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