605 Anwälte für Öffentlich-rechtlicher Vertrag | Seite 26

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Profil-Bild Rechtsanwältin Manuela Wieland
Rechtsanwältin Manuela Wieland
Wieland Rechtsanwälte, Rheinweg 23, 53113 Bonn 6696.6103077528 km
Fachanwältin Arbeitsrecht • Fachanwältin Verwaltungsrecht • Beamtenrecht
Frau Rechtsanwältin Manuela Wieland ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag
(07.10.2022) Leider hatte die gesamte Kanzlei Aufnahmestop für Neumandate
Profil-Bild Rechtsanwältin Irem Cömert
sehr gut
Rechtsanwältin Irem Cömert
Rechtsanwaltskanzlei Irem Cömert, Fehlandtstraße 41 / Colonnaden, 20354 Hamburg 6719.5513994021 km
Schulrecht • Verwaltungsrecht • Öffentliches Recht
Bei juristischen Fragen im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag unterstützt Sie Frau Rechtsanwältin Irem Cömert
aus 14 Bewertungen Sie ist tolll. Ich kann nur empfehlen. (08.02.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Walter Muls
Rechtsanwalt Walter Muls
Van Alsenoy & Partner, R. A Dansaert 92, 1000 Brüssel, Belgien 6516.3032312487 km
Familienrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht
Rechtliche Fragen im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag beantwortet Herr Rechtsanwalt Walter Muls
(26.05.2021) Herr Muls ist sehr zu verlässlich und seine Deutschkenntnisse sind so gut, dass ich all seine Erklärungen gut …
Profil-Bild Rechtsanwalt Marco Partyka
Rechtsanwalt Marco Partyka, Heringstr. 3, 02625 Bautzen 7112.8097625605 km
Ich setze mich dafür ein, dass Sie nicht nur Recht haben, sondern auch Recht bekommen.
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Sozialrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Marco Partyka hilft Ihnen anwaltlich kompetent im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag
aus 7 Bewertungen Herr Partyka ist immer telefonisch erreichbar und steht mit seinem Rat und seinem Fachwissen einem immer zur Seite. … (16.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Fevzi Dal
sehr gut
Kanzlei D A L, Augustastraße 6 - 8, 51065 Köln 6677.2365490693 km
Familienrecht • Verkehrsrecht • Verwaltungsrecht • Strafrecht • Maklerrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Fevzi Dal im Bereich Öffentlich-rechtlicher Vertrag bietet Beratung und Vertretung
aus 47 Bewertungen Wir sind sehr zufrieden mit Herrn Dal!! (14.03.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag

Fragen und Antworten

  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Öffentlich-rechtlicher Vertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Öffentlich-rechtlicher Vertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Öffentlich-rechtlicher Vertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine besondere Form des Verwaltungshandelns und juristisch im Verwaltungsrecht angesiedelt. Dieser Vertrag begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auf. Geregelt ist er in § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, bei dem die Behörde einseitig Regeln festlegt, handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag um eine Vereinbarung, die im beiderseitigen Einvernehmen getroffen wird. Vertragspartner kann eine Behörde oder ein Bürger sein. Hinweis: Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Behörde und Bürger sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, denn auch im Bereich der Verwaltung gilt der Grundsatz: „Hoheitliches Handeln darf nicht erkauft werden." 

Man unterscheidet drei Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrags: Die koordinationsrechtlichen Verträge sind durch die Gleichordnung der Vertragspartner geprägt, subordinationsrechtliche Verträge weisen dagegen ein Über- und Unterordnungsverhältnis auf. Weiter unterscheidet man zwischen so genannten Vergleichsverträgen (bei denen eine Ungewissheit durch einen Kompromiss beseitigt wird) und Austauschverträge, die den Austausch von Leistung und Gegenleistung beinhalten.  

Damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Wirksamkeit erlangt, muss er formgemäß zumindest schriftlich zustande gekommen sein. Außerdem erforderlich ist ein wirksamer Vertragsschluss, also eine Einigung der Vertragsparteien und die Behörde auch formell für den Vertragsschluss zuständig sein. Und schließlich muss der Vertrag auch den materiellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, also sowohl Vertragsform als auch Vertragsinhalt zulässig sein. 

In Hinblick auf fehlerhafte öffentlich-rechtliche Verträge differenziert man zwischen einem nichtigen Vertrag (der dann keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, auch keine Leistungspflichten) und einem rechtswidrigen Vertrag. Bei Letzterem kann nach dem Wortlauf auch eine Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Vereinbarung in Betracht kommen.

Gerichtlich können sich die Rechte aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mithilfe der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Anderes gilt lediglich für einen Verpflichtungsvertrag, dessen rechtliche Folgen können über eine Verpflichtungsklage bei Gericht erstritten werden.

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