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Info Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist eine besondere Form des Verwaltungshandelns und juristisch im Verwaltungsrecht angesiedelt. Dieser Vertrag begründet, ändert oder hebt ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts auf. Geregelt ist er in § 54 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).
Im Gegensatz zum Verwaltungsakt, bei dem die Behörde einseitig Regeln festlegt, handelt es sich bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag um eine Vereinbarung, die im beiderseitigen Einvernehmen getroffen wird. Vertragspartner kann eine Behörde oder ein Bürger sein. Hinweis: Öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Behörde und Bürger sind nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, denn auch im Bereich der Verwaltung gilt der Grundsatz: „Hoheitliches Handeln darf nicht erkauft werden."
Man unterscheidet drei Arten des öffentlich-rechtlichen Vertrags: Die koordinationsrechtlichen Verträge sind durch die Gleichordnung der Vertragspartner geprägt, subordinationsrechtliche Verträge weisen dagegen ein Über- und Unterordnungsverhältnis auf. Weiter unterscheidet man zwischen so genannten Vergleichsverträgen (bei denen eine Ungewissheit durch einen Kompromiss beseitigt wird) und Austauschverträge, die den Austausch von Leistung und Gegenleistung beinhalten.
Damit ein öffentlich-rechtlicher Vertrag Wirksamkeit erlangt, muss er formgemäß zumindest schriftlich zustande gekommen sein. Außerdem erforderlich ist ein wirksamer Vertragsschluss, also eine Einigung der Vertragsparteien und die Behörde auch formell für den Vertragsschluss zuständig sein. Und schließlich muss der Vertrag auch den materiellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen, also sowohl Vertragsform als auch Vertragsinhalt zulässig sein.
In Hinblick auf fehlerhafte öffentlich-rechtliche Verträge differenziert man zwischen einem nichtigen Vertrag (der dann keinerlei Rechtswirkungen entfaltet, auch keine Leistungspflichten) und einem rechtswidrigen Vertrag. Bei Letzterem kann nach dem Wortlauf auch eine Gesamt- oder Teilnichtigkeit der Vereinbarung in Betracht kommen.
Gerichtlich können sich die Rechte aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag mithilfe der allgemeinen Leistungsklage geltend gemacht werden. Anderes gilt lediglich für einen Verpflichtungsvertrag, dessen rechtliche Folgen können über eine Verpflichtungsklage bei Gericht erstritten werden.
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