1.489 Anwälte für Pferdebiss | Seite 63

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sehr gut
Rechtsanwältin Linda Illing
Anwaltskanzlei Steinert, Hartensteiner Str. 3b, 09350 Lichtenstein/Sachsen 7031.3627197539 km
Erbrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Linda Illing vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Pferdebiss
aus 22 Bewertungen Frau Illing und ihr Team hat mir kompetent und schnell bei einem Parkschaden geholfen. Die Kommunikation war stets … (07.03.2024)

Fragen und Antworten

  • Pferdebiss: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Pferdebiss umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Pferdebiss und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Pferdebiss: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Pferdebiss sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
Schnell ist es passiert – beim Füttern im Stall, beim ausgelassenen Spiel auf der Koppel, auf einem heiteren Ausritt, und auch bei einem Reitunfall besteht die Gefahr. Und das auch, wenn der Einhufer mit dem „zupackenden“ Kiefer – egal ob es sich um einen temperamentvolles Sportpferd oder einen gemütlichen Weidenbewohner handelt – eigentlich als gutmütig gilt. Dass ein Pferdebiss schmerzhaft und durchaus gefährlich sein kann, steht fest – und die Folgen sind oft dementsprechend. Nicht immer ist die unangenehme Angelegenheit mit einem gequetschten Finger ausgestanden. Oft entstehen hierbei ernsthafte Verletzungen, oder die Wunde entzündet sich und es besteht Tetanusgefahr, so dass der Betroffene um den Gang zum Arzt nicht umhin kommt. Besonders gravierend sind die Folgen in der Regel, wenn ein Kind Opfer des Bisses wird.

Der Halter des Tieres besitzt Haftpflicht

Im Fall eines Personenschadens aufgrund eines Pferdebisses liegt der Tatbestand der Körperverletzung vor, der als Eingriff in die körperliche Integrität definiert wird. Primär obliegt dem Pferdehalter nun, den entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen – die rechtliche Grundlage bildet hier §§ 833, 847 BGB. Gemäß § 833 S. 1 BGB besitzt der Geschädigte nun den Anspruch auf Erstattung der entstandenen Kosten wie etwa Rechtsanwaltskosten, Heilungs- und Behandlungskosten, oder zerstörte Kleidung. Auch eine Rückvergütung von durch Arztbesuchen während der Arbeitszeit bedingtem Lohnausfall steht ihm zu. Ebenso besitzt er das Anrecht auf eine Bearbeitungspauschale für Telefonate und Postgebühren. Der Pferdebesitzer haftet hier gemäß § 833 BGB verschuldensunabhängig. Im Klartext: Die Gefährdungshaftung fußt auf der grundsätzlichen Unberechenbarkeit des Verhaltens von Tieren.

Auch Schmerzensgeld ist bei einem Pferdebiss keine Seltenheit

Abgesehen von seinem Anspruch auf Schadensersatz besitzt das Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer der Beißattacke gemäß §§ 833 S. 1 i.V.m. 253 BGB einen Schmerzensgeldanspruch. Herbei sind allerdings die Art und die Schwere der davongetragenen Verletzung maßgeblich. Auch eventuelle dauerhafte Beschwerden oder Narben spielen eine wichtige Rolle. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt so stark vom Einzelfall ab, und seine Ermittlung gestaltet sich oftmals aufwändig – etwa durch die Begutachtung der klinischen Unterlagen. Zudem ist einzubeziehen, ob und inwieweit der Geschädigte an seiner Verletzung Mitschuld getragen hat. Relevant sind ebenso die Dauer der ärztlichen oder stationären Behandlung zur Behandlung der Verletzung sowie die der Arbeitsunfähigkeit. Liegt nur eine geringfügige Verletzung vor, kommt dem Geschädigten jedoch kein Recht auf Schmerzensgeld zu.

Auch im Bereich Tierrecht ist Vorsicht besser als Nachsicht

Wer bei der Pferdehaltung also auf der sicheren Seite sein möchte, sollte also vorsorgen. Eine Pferdehalter-Haftpflichtversicherung tritt nicht nur im Falle von Personenschaden und Sachschaden, sondern auch bei Vermögensschäden aufgrund von Personen- oder Sachschäden in Kraft. So werden etwa Heilungskosten, Lohnfortzahlungskosten und Rechtsanwaltskosten übernommen. Auch der größte Tierfreund sollte also, wenn es ums Recht rund ums Tier geht, nicht am falschen Ende sparen, um nicht nur sich, sondern auch seinen Liebling im Ernstfall zu schützen.

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