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Info Sportverein
Sportverein
Ein Sportverein ist ein Zusammenschluss von verschiedenen Personen zur Ausübung sportlicher Betätigung. Dabei bietet ein Sportverein sportbegeisterten Menschen vorallem Zugang zu Sportflächen und Sportgeräten.
Rechtsnatur
Ein Sportverein ist eine privatrechtliche Körperschaft. Unterschieden wird grundsätzlich zwischen einem rechtsfähigen und einem nichtrechtsfähigen Verein. Rechtsfähig wird ein Verein durch die Eintragung in das sog. Vereinsregister. Durch die Eintragung und wenn die Tätigkeit des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, genießt der Sportverein verschiedene Vorteile wie z.B. die Beschränkung der Haftung auf das Vereinsvermögen für die in seinem Namen begründeten Verbindlichkeiten. Ein nichtrechtsfähiger Verein ist demnach nicht in das Vereinregister eingetragen und erhält auch keine Vorteile.
Gründung
Zur Gründung eines rechtsfähigen und nicht wirtschaftlich orientierten Sportvereins müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Errichtung einer Vereinssatzung
-
Bestellung eines Vorstandes
-
Eintragung ins Vereinsregister
Die Verfassung eines Sportvereins wird in § 25 BGB grundsätzlich genannt und auf die nachfolgenden Vorschriften im BGB verwiesen. Nach § 57 BGB muss die Satzung eines Sportvereins Bestimmungen zum Zweck, zum Namen und zum Sitz des Sportvereins enthalten. Der Sollinhalt der Sportvereinssatzung ist in § 58 BGB geregelt. Es sollen in der Satzung Bestimmungen zum Eintritt und Austritt der Mitglieder, zu den Vereinsbeiträgen, zur Bildung des Vorstands, zur Mitgliederversammlung sowie zur Dokumentation der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und zur Absicht der Eintragung ins Vereinsregister enthalten. Die Satzung bedarf zwar keiner bestimmten Form, sollte aber schon im Hinblick auf die Eintragung des Sportvereins samt seiner Satzung ins Vereinsregister schriftlich erfolgen.
Nach § 26 I BGB muss jeder Verein einen Vorstand haben. Dieser vertritt den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich gem. § 26 II BGB. Da sich aus § 59 BGB ergibt, dass der Vorstand den Sportverein zur Eintragung ins Vereinsregister anmeldet, muss jeder rechtsfähige Verein einen Vorstand haben.
Zur wirksamen Gründung und zur Erlangung der Rechtsfähigkeit muss der Sportverein im Vereinsregister eingetragen sein. Die Anmeldung erfolgt gem. § 59 I BGB durch den Vorstand. Für die Anmeldung zur Eintragung sind nach § 59 II BGB die Satzung in Ur- und Abschrift beizufügen und es muss auch eine Abschrift der Bestellungsurkunde des Vorstandes vorhanden sein. Nach § 59 III BGB sollte die einzureichende Satzung von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet werden und der Tag der Errichtung der erkennbar sein. Gemäß § 56 BGB soll die Eintragung des Sportvereins nur dann erfolgen, wenn mindestens sieben Mitglieder vorhanden sind.
Organe
Die wichtigsten Organe eines Sportvereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
Mitgliederversammlung
Unter der Mitgliederversammlung versteht man die Gesamtheit aller Sportvereinsmitglieder. Sie ist das wichtigste Organ eines Sportvereins zur Willensbildung. Die Mitgliederversammlung befasst sich mit fast allen Angelegenheiten des Sportvereins und in den meisten Fällen ist auch der Vorstand an die Weisungen der Mitgliederversammlung gebunden. Die Mitgliederversammlung wird regelmäßig durch den Vorstand einberufen. Allerdings kann sie auch auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder einberufen werden. Bei der Mitgliederversammlung wird über verschiedene Angelegenheiten des Sportvereins in sog. Beschlüssen nach dem Mehrheitsprinzip entscheiden.
Vorstand
Der Vorstand eines Sportvereins wird von der Mitgliederversammlung bestellt und ins Vereinsregister eingetragen. Er ist für die Leitung und die Geschäftsführung des Sportvereins zuständig, vertritt den Sportverein gerichtlich und außergerichtlich und kann aus einer oder mehreren, natürlichen oder juristischen Personen bestehen, wobei die natürliche oder juristische Person aus den Reihen der Mitglieder stammen kann aber nicht muss. In diesem Fall handelt es sich dann um eine sog. Fremdorganschaft. Bei einem mehrköpfigen Vorstand gilt das Mehrheitsprinzip, wonach es erforderlich aber auch ausreichend ist, dass die Mehrheit des Vorstandes handelt.
Neben diesen beiden Organen kann ein Sportverein per Satzung noch weitere Organe schaffen.
Mitglieder
In einem Sportverein hat jedes Mitglied Rechte aber auch Pflichten. Mitglieder können sowohl natürliche als auch juristische Personen und selbst nichtrechtsfähige Vereine werden. Ein neues Mitglied erwirbt seine Mitgliedschaft durch einen Vertrag zwischen dem Sportverein und dem Mitglied. Dies geschieht regelmäßig durch eine Beitrittserklärung des Mitgliedes und des Aufnahmeaktes des Sportvereins.
Bei den Rechten der Mitglieder wird zwischen Organschaftsrechten und Werterechten unterscheiden. Zu den Organschaftsrechten der Mitglieder gehört beispielsweise Auskunft über das Vermögen und Einsicht in die Mitgliederliste zu erhalten. Auf der Mitliederversammlung steht jedem Mitglied bei der Abstimmung über Beschlüsse eine Stimme zu. Zu den Werterechten gehören das Recht der Mitglieder, die Sportvereinseinrichtungen wie Sportanlagen und Sportvereinsheime benutzen zu dürfen oder aber auch eine Sportvereinszeitschrift zu beziehen.
Das Gesetz schreibt keine Pflichten der Mitglieder eines Sportvereins vor. Daher können die Pflichten der Mitglieder grundsätzlich nur durch die Satzung bestimmt werden. Zu den Pflichten in einem Sportverein gehören beispielsweise die Pflicht zur regelmäßigen Zahlung des Mitgliedbeitrages, Pflicht zur Zahlung außerordentlicher Beiträge in Geld, Sachwerten oder Dienstleistungen oder die Beteiligung am Sportvereinsleben. Daneben besteht für Mitglieder gegenüber dem Sportverein noch eine sog. Treuepflicht die insbesondere die Unterlassung von vereinsschädigenden Handlungen verlangt.
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