75 Anwälte für Vergabeordnung | Seite 4

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Rechtsanwalt Michael Kurtztisch
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vergabeordnung

Fragen und Antworten

  • Vergabeordnung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vergabeordnung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Vergabeordnung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vergabeordnung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vergabeordnung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Öffentliches Vergaberecht auf nationaler Ebene setzt sich im Wesentlichen zusammen aus dem vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der EU-Recht umsetzenden Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV), den vor allem für die Verwaltung relevanten Vergabehandbüchern und der vom Auftragsinhalt abhängigen Vergabeordnung.

Arten von Vergabeordnungen

Im Einzelnen existieren folgende Vergabeordnungen:

  • Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
  • Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL)
  • Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)

Eine frühere, inzwischen nicht mehr gebräuchliche Bezeichnung lautete Verdingungsordnung. Erstellt werden die Regelwerke dabei von ausgestalteten Ausschüssen, die jeweils als nicht rechtsfähiger Verein agieren.

Inhalt der Vergabeordnungen

Die Bezeichnung Vertragsordnung deutet dabei auf die gleichzeitige Rolle der jeweiligen Ordnungen bei der Vertragsgestaltung hin. So können Vertragspartner im Baubereich etwa dem zwischen ihnen bestehenden Bauvertrag die VOB zugrunde legen. Die im einschlägigen Teil B der VOB enthaltenen Bestimmungen haben dabei die Eigenschaft von AGB. Grund dafür ist, dass die im BGB enthaltenen Regelungen zum Werkvertrag bei komplexeren Bauvorhaben versagen. Entsprechendes gilt für die VOL, die Lieferungen und Leistungen mit Ausnahme von Bauleistungen behandelt.

Der vergaberechtliche Teil regelt hingegen die Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge in der Bundesrepublik. Entsprechende Regelungen finden sich hier in Teil A der VOB (VOB/A) und Teil A der VOL (VOL/A) sowie der für freiberufliche Leistungen geltenden VOF, die keine vertragsregelnden Bestimmungen enthält.

In dieser Weise ergänzen die Vergabeordnungen die Vergabeverordnung und konkretisieren das jeweilige Vergabeverfahren. Unterschieden wird dabei in Vergaben unterhalb der Schwellenwerte und oberhalb der Schwellenwerte, welche eine EU-weite Ausschreibung nötig machen. Die maßgeblichen Auftragswerte folgen wiederum aus der VgV. Nach der VOF kommt es dagegen auf das Honorarvolumen wie beispielsweise das Architektenhonorar an. Die Umsatzsteuer bleibt dabei in allen Fällen außen vor.

(GUE)

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