1.207 Anwälte für VOB | Seite 51

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Profil-Bild Rechtsanwalt Hans-Jürgen Schäfer
Rechtsanwalt Hans-Jürgen Schäfer
Kanzlei Hans-Jürgen Schäfer, Kortumstr. 61, 44787 Bochum 6662.8683404958 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Sportrecht • Pferderecht
Herr Rechtsanwalt Hans-Jürgen Schäfer ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um VOB
(25.07.2021) Ich bin gut beraten worden.
Profil-Bild Rechtsanwalt Jürgen Klaus Maier
Rechtsanwalt Jürgen Klaus Maier
Maier & Kollegen Rechtsanwälte, Herrenstrasse 9, 87700 Memmingen 7039.6917312131 km
Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Erbrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Arbeitsrecht • Betreuungsrecht • Familienrecht
Rechtsfragen im Bereich VOB beantwortet Herr Rechtsanwalt Jürgen Klaus Maier
Profil-Bild Rechtsanwalt Marco Fleischmann
Rechtsanwalt Marco Fleischmann
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Klemann, Seeler & Partner, Rudolf-Götze-Straße 25, 06667 Weißenfels 6965.7269392808 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Marco Fleischmann bietet Ihnen anwaltliche Vertretung im Bereich VOB
(24.01.2023) Super antwalt
Profil-Bild Rechtsanwältin Rebecca Quaritsch
Kanzlei Quaritsch, Simrockstr. 179, 22589 Hamburg 6708.7535498072 km
Arbeitsrecht • Familienrecht • Baurecht & Architektenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Beratung und Vertretung bei juristischen Fragen im Bereich VOB bietet Frau Rechtsanwältin Rebecca Quaritsch
(03.02.2021) Frau Quaritsch war sehr schnell, zuverlässig und vor allem sehr kompetent bei Ihrer Rechtsbe- ratung. Ich kann sie …
Profil-Bild Rechtsanwalt Ralf Leidecker
sehr gut
Rechtsanwalt Ralf Leidecker
LEIDECKER LEIPZIG Rechtsanwälte, Schwägrichenstr. 15, 04107 Leipzig 6982.2601029155 km
LEIDECKER LEIPZIG Rechtsanwälte – WIR REGELN DAS!
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Verkehrsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Ralf Leidecker ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um VOB
aus 62 Bewertungen Schnlle Antwort auf eingereichte Schreiben (30.04.2024)
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Rechtsanwalt Frank Kunkel
KUNKEL § Rechtsanwälte Fachanwälte, Macherstr. 58, 01917 Kamenz 7088.2178081906 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Fachanwalt Familienrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Frank Kunkel - Ihr juristischer Beistand im Bereich VOB
aus 7 Bewertungen sehr gute Beratung (15.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Nils Buchartowski
sehr gut
Hellnigk, Führ und Sozien GbR, Lothringer Str. 35, 46045 Oberhausen 6641.2077930095 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Öffentliches Baurecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich VOB steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Nils Buchartowski gerne zur Verfügung
aus 43 Bewertungen Herr Buchatowski kümmert sich um alles Nötige, die Abwicklung war unproblematisch und ziemlich schnell. Er stand mir … (07.11.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema VOB

Fragen und Antworten

  • VOB: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema VOB umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema VOB und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • VOB: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit VOB sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - VOB

Im Baubereich kann auf Werkverträge die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, vormals: Verdingungsordnung für Bauleistungen) in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ausdrückliche Vereinbarung gelten.

Auch wenn der Titel auf den ersten Blick darauf hindeuten mag, ist die VOB gleichwohl kein Gesetz. Rechtlich handelt es sich bei den Klauseln der VOB um Allgemeine Geschäftsbedingungen - kurz AGB - für den Bauvertrag, also den auf Herstellung eines Bauwerks gerichteten Werkvertrag zwischen Bauherr und Bauunternehmer. Die VOB enthält zum einen Vorschriften für die Vergabe von Bauaufträgen durch öffentliche Auftraggeber und für den Inhalt von Bauverträgen. Sie gilt nur für Bauleistungen, nicht jedoch für (Planungs-) Leistungen aufgrund eines Architektenvertrags.

Die VOB ist in drei Abschnitte eingeteilt: Teil A (VOB/A) beinhaltet „Allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen“, wie beispielsweise öffentliche bzw. beschränkte Ausschreibungen oder die freihändige Vergabe. In der Praxis kommt dem B-Teil (VOB/B) für Privatleute die größte Bedeutung zu. Er enthält Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauverträge. Gegenstand des Teil C (VOB/C) sind „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen (ATV), die als DIN-Normen ausgegeben sind.

Zuletzt wurde die VOB 2006 aktualisiert und an die Regelungen des neu gefassten Schuldrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angepasst. Aufgrund der Vertragsautonomie ist es zwar theoretisch möglich auch ältere Fassungen der VOB in den Bauvertrag mit einzubeziehen. Dies wird in der Praxis wohl der Ausnahmefall bleiben, da die aktuelle Fassung der VOB 2006 den weitesten Interessenausgleich zwischen den Vertragsparteien bietet. Ist keine bestimmte Fassung der VOB vereinbart, gilt die aktuelle Fassung als maßgeblich.

Bei Bauaufträgen öffentlicher Auftraggeber ist die VOB zwingender Vertragsbestandteil. Doch auch Privatparteien vereinbaren häufig, dass die VOB gelten soll. Hierfür muss ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart werden, dass die VOB Anwendung findet. Der bloße Hinweis auf die VOB reicht nur aus, wenn ausschließlich Fachleute aus dem Baubereich Vertragspartner sind. Ist eine Privatperson als Bau-Laie Partei des Bauvertrages, muss ihr darüber hinaus auch die Möglichkeit eingeräumt werden, von dem Inhalt der VOB Kenntnis zu nehmen. Das OLG Saarbrücken stellt strenge Anforderungen an die Einbeziehung der VOB in einen Bauvertrag mit einem bauunerfahrenen Auftraggeber: Entweder muss der vollständigen VOB-Text bei Vertragsschluss vom Bauunternehmer dem Vertragspartner ausgehändigt werden oder der Architekt des Auftraggebers direkt am Vertragsschluss beteiligt sein. Das Gericht sieht es insbesondere als nicht ausreichend an, wenn der Architekt dem Auftraggeber erst nach Baubeginn die VOB übergibt und der Vertrag auf dieser Basis schriftlich geschlossen wird. (Az.: 8 U 627/04)

Weil in der Praxis viele im Baurecht auftretende Rechtsfragen nicht ausreichend mit dem grundsätzlich für Bauaufträge geltenden Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches gelöst werden können, sind in der VOB Klauseln festgehalten, die eine interessengerechtere Lösung bieten. Denn der Werkvertrag des BGB hat eher einen statischen Ansatz und entspricht nicht den Anforderungen von Bauverträgen, die beispielsweise auch Änderungswünschen des Auftraggebers gerecht werden sollen.

Deshalb enthält die VOB/B Modifizierungen und Ergänzungen der werkvertraglichen Regelungen des BGB. Die VOB/B trifft Sonderregelungen z.B. wenn sich Leistungen verzögern, die Leistungserbringung behindert wird, über die Gefahrtragung, Mängelansprüche, eine verkürzte vierjährige Verjährungsfrist für Mängel bei Bauwerken von 4 Jahren, Vertragsstrafen und Haftung. Beispiel: Im Werkvertragsrecht hängt die Fälligkeit der Zahlungsforderung grundsätzlich von der Abnahme des Werkes ab. Ist nun die VOB Bestandteil des Bauvertrages, tritt die Fälligkeit der Schlusszahlungsforderung – unabhängig von der Bauabnahme – erst mit Zugang einer prüfbaren Schlussrechnung ein. Spätestens zwei Monate nach ihrem Zugang ist der Bauherr zur Zahlung verpflichtet.

Achtung: Da die vorbehaltlose Zahlung eventuelle Nachforderungsansprüche ausschließt, sollte der Bauherr eine Schlussrechnung sorgfältigst prüfen.

Mit der Einbeziehung der VOB/B in den Bauvertrag wird automatisch auch Teil C Vertragsbestandteil und ist z.B. für die Beurteilung maßgebend, wann ein Baumangel vorliegt. Entsprechen also beispielsweise bestimmte Bauleistungen nicht den DIN-Normen der VOB/C, liegt regelmäßig eine nicht vertragsgemäße und fachlich nicht den Regeln der Baukunst entsprechende Herstellung vor.

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