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Info Wehrrecht

Hinweis: Der Text zum Wehrdienstrecht und der Text zum Zivildienstrecht beschreibt die Rechtslage bis zum 30.06.2011. Seit dem 01.07.2011 wurde die allgemeine Wehrpflicht mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 ausgesetzt, d. h., deutsche Männer müssen keinen Wehr- oder Zivildienst mehr ableisten. Stattdessen können sich Männer und Frauen freiwillig für den Wehrdienst entscheiden, der bis zu 23 Monate dauern kann, und bei dem man einen Wehrsold erhält. Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit.

Die Wehrpflicht selbst bleibt jedoch auch weiterhin in Art. 12a GG (Grundgesetz) verankert. Denn es muss Sorge getragen werden, dass sie z. B. im Falle eines Krieges jederzeit wieder eingeführt werden kann, ohne dass erst ein neues Gesetz verabschiedet werden muss. Damit kann der Staat auf Notsituationen besonders schnell reagieren.

Wehrrecht

Unter dem Oberbegriff Wehrrecht sind Rechtsvorschriften zusammengefasst, die an den Einsatz der Streitkräfte und die Stellung der Soldaten anknüpfen. Er gehört zum Öffentlichen Recht. Gegenstand des Wehrrechts ist zum Beispiel das Wehrdienstrecht, das Wehrdisziplinarrecht, das Wehrstrafrecht, das Soldatenrecht, das Besoldungsrecht und der Rechtsbereich zu Einsätzen der Bundeswehr im In- und Ausland.

Gesetze des Wehrrechts sind z. B.:

    Wehrpflichtgesetz (WPflG)

    Wehrpflichtverordnung (WPflVO)

    Wehrdisziplinarordnung (WDO)

    Wehrstrafgesetz (WStG)

    Soldatengesetz (SG)

    Soldatenbeteiligungsgesetz (SBG)

Ausgesetzt: Wehrdienstrecht/Wehrpflichtrecht

Das Wehrdienstrecht (auch Wehrpflichtrecht) umfasst die Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten der Soldaten, die ihren Wehrdienst ableisten. Die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes beträgt derzeit sechs Monate. Dieser Dienst kann zusammenhängend oder - soweit das möglich ist - mit Unterbrechungen geleistet werden. Ob und in welchem Umfang Wehrdienst geleistet wird, hängt vom Ergebnis der Musterung sowie der Eignungsuntersuchung und der Eignungsfeststellung ab. Wer gemustert worden ist und den Musterungsbescheid erhalten hat, muss, wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, rechtzeitig Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt zwei Wochen.

Soldatenrecht

Das Soldatenrecht erfasst die Rechtsvorschriften, die für Berufs- und Zeitsoldaten gelten. Die Soldaten der Bundeswehr dienen zum einen dem Schutz Deutschlands mit seinen Bürgerinnen und Bürgern und leisten Hilfe bei Naturkatastrophen und Unglücksfällen. Darüber hinaus ist sie an Einsätzen im Ausland beteiligt.

Ausgesetzt: Zivildienstrecht - Recht der Kriegsdienstverweigerung

Bis zur Aussetzung des Zivildienstes im Jahr 2010 gab es in Deutschland aber auch die Möglichkeit Zivildienst zu leisten. Dieses Recht zur Wehrdienstverweigerung genießt Verfassungsrang. Zur Ausübung des Grundrechts auf Verweigerung musste einen Antrag, der bestimmte Formalien erfüllt, an das zuständige Kreiswehrersatzamt gestellt werden. Grundsätzlich musste dann Ersatzdienst, also Zivildienst, geleistet werden. Wer einen Einberufsbescheid erhielt, musste seinen Arbeitgeber davon umgehend in Kenntnis setzen, da andernfalls der Verlust des nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz gewährten Schutzes drohte.

Problematisch im Rahmen des Wehrdienstrechtes war oftmals, dass junge Männer nach abgeschlossenem Studium oder Ausbildung oder unmittelbar nach Beginn einer selbstständigen oder unselbstständigen Tätigkeit, eigentlich den durch Zurückstellung mehrfach verschobenen Wehrdienst leisten mussten. Denn der Wehrdienst stand häufig wichtigen beruflichen Plänen wie Ausbildung, Studium, Erhalt des Arbeitsplatzes oder auch Existenzgründung im WEG.

Häufige Probleme im Wehrdienstrecht waren z. B.:

    Tauglichkeitsfeststellung/Grad der Musterung

    Einberufung

    Zurückstellung

    Freistellung von der Einberufung

Gesetzliche Grundlagen des Zivildienstes:

    Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG)

    Kriegsdienstverweigerungsverordnung (KDVV)

    Zivildienstgesetz (ZDG)

Bundesfreiwilligendienst

Mit der Aussetzung der Wehrpflicht und des Zivildienstes wurde gesetzlich der sogenannte Bundesfreiwilligendienst (BFD) eingeführt. Dieser Dienst soll ein Engagement für das Allgemeinwohl darstellen und wird in sozialen, ökologischen und kulturellen Bereichen abgeleistet. Er kann abhängig vom Alter nach Abschluss der Vollzeitschulpflicht abgeleistet werden. Der Bundesfreiwilligendienst wird in der Regel für die Dauer von 12 Monaten in Vollzeit in anerkannten Einsatzstellen abgeleistet. Ausnahmen sind möglich. Teilnehmer sind wie Arbeitnehmer sozialversichert. Es besteht Versicherungspflicht in den gesetzlichen Sozialversicherungen, wobei der Träger auch die Arbeitnehmerbeiträge bezahlt. Sie erhalten ein sogenanntes Taschengeld - die Höhe bestimmt die Einsatzstelle - und Unterkunft, Verpflegung und Kleidung bezahlt. Dem BDF liegt eine Arbeitsvereinbarung zugrunde, wobei der Träger Auftragnehmer des Bundes und nicht Arbeitgeber ist. Ingesamt ist der Bundesfreiwilligendienst mit einer starken Orientierung an den Jugendfreiwilligendienst ausgestaltet. Der Absolvent hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis, das von seiner Einsatzstelle auszufüllen ist.


 
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