467 Anwälte für Wortmarke | Seite 7
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Rechtstipps von Anwälten zum Thema Wortmarke
Fragen und Antworten
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Wortmarke: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
Das Thema Wortmarke umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Wortmarke und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen. -
Wortmarke: Was kann ein Anwalt für mich tun?
Streitigkeiten in Zusammenhang mit Wortmarke sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht. -
Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:- Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
- Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
- Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
- Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
- Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
- Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
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Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.
Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
Wortmarken sind Marken, die aus Worten, Buchstaben, Ziffern oder zugelassenen Sonderzeichen bestehen. Das Deutsche Patent- und Markenamt verweist auf die Standardschriftart „Arial" und deren übliche Zeichen. Eine Wortmarke kann aus Groß- und Kleinbuchstaben, Zahlen und üblichen Sonderzeichen, wie z. B. +, -, !, ?, &, @ bestehen.
Die Wortmarke muss kein existierendes oder aussprechbares Wort sein. Auch Abkürzungen, wie beispielsweise BMW, können eine Wortmarke sein.
Ist die Marke allerdings in Form der benannten Zeichen nicht darstellbar, kommt statt einer Wortmarke eine Bildmarke oder kombinierte Wort-/Bildmarke in Betracht. Diese verschiedenen Markenarten ergeben sich aus § 3 Markengesetz und aus der Markenverordnung.
Nicht jedes Wort oder jede Zeichenkombination kann beim Markenamt als Wortmarke angemeldet werden. Voraussetzung ist die Unterscheidungskraft zu anderen Unternehmen und Produkten. Rein beschreibende Begriffe wie z. B. „Apfelsaftschorle ohne Zuckerzusatz" sind ebenso wenig als Wortmarke eintragungsfähig wie die Gattungsbegriffe „Schuhe" oder „Brot".
Grundsätzlich bezieht sich der Markenschutz auf die jeweils eingetragenen Markenklassen. Das bedeutet, die Wortmarke darf von anderen nicht für ähnliche Dienstleistungen oder Produkte verwendet werden. Für welche Klassen eine Marke eingetragen ist, lässt sich aus dem Markenregister ablesen. In je mehr Markenklassen die Wortmarke eingetragen werden soll, desto höher sind die Kosten der Markeneintragung.
Auch ein Domainname aus dem Internet kann als Wortmarke eintragungsfähig sein. Die selbstverständlichen Bestandteile www., .de, .com bleiben allerdings außer Betracht. Es kommt auch hier darauf an, ob der individuelle Name (Second-Level-Domain und/oder ggf. Subdomain) allein als Wortmarke schutzfähig ist.
Die im Markenregister eingetragene Wortmarke umfasst regelmäßig alle üblichen Schreibweisen. Durch eine andere Schriftart, Schriftfarbe, Änderung der Groß-Klein-Schreibung, Kursiv oder Ähnliches kann der Wortmarkenschutz nicht einfach ausgehebelt werden. Ein Kauf oder Verkauf von Marken ist ebenso möglich wie ein Lizenzvertrag, der die Nutzung der Marke gestattet.
(ADS)
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