§ 184b StGB - Kinderpornografie: Sind „Posing-Bilder“ strafbar?

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Der § 184b StGB stellt Verbreitung, Erwerb und Besetz kinderpornografischer Schriften unter Strafe. Jedoch nicht jedes Material lässt sich auf den ersten Blick eindeutig als strafbare Kinderpornografie oder legale Fotos problemlos einordnen. Die Grenzen zwischen legalen Bildern und strafbarer Kinderpornografie ist fließend.

Sind „Posing-Bilder“ strafbar?

In der Praxis immer wieder relevant ist der Besitz von sogenannten „Posing-Bildern“. Unter Posing-Bildern versteht man Darstellungen, welche ein „Aufreizendes zur Schau stellen" zum Gegenstand haben.

Noch vor einigen Jahren wurde regelmäßig in solchen Fällen vom Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie freigesprochen. Der Gesetzeswortlaut verlangte damals nämlich noch, dass ein sexueller Missbrauch abgebildet wird. Die Neufassung des § 184b StGB im Jahr 2008 schloss diese Regelungslücke und stellt nun die Darstellung von sexuellen Handlungen von, an oder vor Kindern unter Strafe. Damit fallen grundsätzlich auch „Posing-Bilder“ unter den Straftatbestand.

„Posing-Bilder“ immer strafbar?

Obwohl der § 184b StGB im Jahr 2008 überarbeitet wurde, sind bisher nicht alle Fragen bezüglich der Posing-Bilder von Gerichten geklärt. Teilweise wird nämlich weiterhin, nach dem Wortlaut der neuen Norm, ein aktives Handeln des Kindes verlangt. Werden die Kinder dagegen ohne ihren Willen positioniert, beispielsweise weil sie schlafen, wird zum Teil weiterhin eine Straffreiheit angenommen.

Diese Regelungslücke hat auch die Bundesregierung erkannt und plant bereits jetzt eine weitere Anpassung des § 184b StGB. Wann und ob diese Gesetzesanpassung kommt, ist bisher jedoch noch unklar.

Frühe anwaltliche Beratung kann sich lohnen

Der Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie ist ein sensibles Thema. Schon der Vorwurf kann häufig die bürgerliche Existenz zerstören. Daher ist die frühe Kontaktierung eines spezialisierten Anwalts empfehlenswert. Häufig kann er eine öffentliche Hauptverhandlung vermeiden und zum Beispiel schon frühzeitig im Verfahren darauf hinweisen, dass das konkrete Material gar nicht den Straftatbestand erfüllt.


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