Strafverteidigung beim sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen, §§ 176, 182 StGB

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Die Verdächtigung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen wird von den Betroffenen als besonders schwer und dauerhaft einschneidend empfunden. In vielen Fällen führt bereits der Vorwurf, unabhängig von dessen Wahrheitsgehalt, zu gravierenden und belastenden Folgen im familiären, sozialen und beruflichen Rahmen. Aufgrund der Schwere der Tat durch den Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung und Entwicklung der Jugendlichen drohen daneben auch hohe Freiheitsstrafen.

Vor diesem Hintergrund sollten einige Verhaltenstipps beachtet werden, um letztlich eine effektive Strafverteidigung zu gewährleisten.

Sollte man bei der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei einen Anwalt beauftragen?

Nicht selten sind sich Beschuldigte unsicher, ob Sie zum Schutz ihrer Rechte einen Anwalt beauftragen oder sich jedenfalls Rechtsrat einholen sollten. Insbesondere in den Fällen, wenn man von seiner Unschuld überzeugt ist, glaubt der Betroffene häufig, mit einer offenen Aussage bei der Polizei das Missverständnis aufklären zu können. Daneben besteht auch die Angst, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft gerade dann ihren Verdacht als bestätigt ansieht.

Das Gegenteil ist jedoch regelmäßig der Fall. Ohne Rechtsanwalt bleiben einem oft viele Möglichkeiten zur Wahrung der eigenen Interessen verwehrt. Ein Rechtsanwalt kann darüber beraten, wann sich eine Aussage lohnt und wann von einer solchen abzuraten ist.

Was ist der sexuelle Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen nach §§ 176, 182 StGB?

Werden vorsätzlich sexuelle Handlungen an einem Kind oder Jugendlichen vorgenommen oder von diesem an sich vornehmen gelassen, kommt die Strafbarkeit wegen sexuellem Missbrauch in Frage.

Die Strafbarkeit nach § 176 StGB erfolgt, wenn es sich bei dem Opfer um ein Kind handelt. Kind im Sinne des Strafgesetzes ist jede Person unter 14 Jahren. Im Rahmen des sexuellen Missbrauchs von Kindern kann grundsätzlich jeder Täter sein. Insbesondere ist es nicht entscheidend, ob sich der Täter über das Alter des Kindes täuscht. Ebenso macht sich wegen sexuellem Missbrauch strafbar, wer ein Kind dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an Dritten vorzunehmen oder an sich von einem Dritten vornehmen zu lassen. Jedes Versprechen, jeder Zwang, jede Drohung oder das Wecken der Neugier reichen dabei aus. Eine besondere Form des Zwangs ist somit nicht erforderlich. Eine Willensbeeinflussung ist nicht notwendig. Daneben wird auch jede Förderung von sexuellem Missbrauch an Kindern in § 174 IV, V StGB sanktioniert. Diese Förderung kann in Form von Abspielen von pornographischen Materialien, der Aufnahme kinderpornographischer Materialien, der Verabredung zur Tatbegehung oder durch das Angebot an Dritte erfolgen. Unter sexuellen Handlungen zählen alle Berührungen, die nicht altersgemäß oder situationsgemäß sind und darauf abzielen, sich oder einen Dritten sexuell zu erregen.

Ein sexueller Missbrauch von Jugendlichen nach § 182 StGB liegt vor, wenn die zu bestrafende Person über 18 Jahre und das Opfer unter 18 Jahre alt ist. Hier muss die sexuelle Handlung unter Ausnutzung einer Zwangslage erreicht worden sein. Eine solche Zwangslage liegt vor, wenn sich die minderjährige Person beispielsweise in wirtschaftlicher oder sonstiger Not befindet.

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen sexuellem Missbrauch?

Der sexuelle Missbrauch von Kindern gem. § 176 I, II StGB wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Für den schweren sexuellen Missbrauch nach § 176a StGB gilt eine Mindeststrafe von zwei Jahren. Und beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wie sich die Strafe im konkreten Straffall darstellt, kann kaum vorhergesagt werden. Das konkrete Strafmaß wird anhand des Einzelfalls an verschiedenen Faktoren beurteilt, beispielsweise etwaige Vorstrafen oder auch das Verhalten vor und nach der Tat.

Welche Möglichkeiten hat ein Strafverteidiger bei einem Vorwurf wegen sexuellem Missbrauch?

Die Strafverteidigung im Bereich des sexuellen Missbrauchs muss mit besonderen Fingerspitzengefühl und genügender Fachkenntnis geführt werden. Wichtig ist, dass bereits im Ermittlungsverfahren entsprechende Schritte für eine erfolgreiche Verteidigung eingeleitet werden. Vor einer Aussage zu den Tatvorwürfen wird ein Strafverteidiger im Sexualstrafrecht umfassende Akteneinsicht beantragen. Bereits im Ermittlungsverfahren wird ein Rechtsanwalt alle angeordneten Maßnahmen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen, so zum Beispiel die häufig in der Praxis stattfindenden Durchsuchungsmaßnahmen oder die Anordnung einer Untersuchungshaft.

Oft stehen bei Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs keine Sachbeweise zur Verfügung. In der Regel steht es bei dem Sexualstrafrecht „Aussage gegen Aussage“. Gerade deshalb kommt der Bewertung und Einordnung der von den Belastungszeugen getroffenen Aussagen eine außerordentliche Bedeutung zu. Je nach Umständen können Gutachter zur Hilfe gezogen werden, welche die Umstände nochmals beleuchten können. Nur durch eine engagierte Verteidigung kann eine „Waffengleichheit“ gegenüber den Ermittlungsbehörden erreicht werden.

Nebenklagevertretung und Opferhilfe im Rahmen des Strafprozesses wegen sexuellem Missbrauch

Die Möglichkeit einer Nebenklagevertretung und der damit verbundenen Opferhilfe ist ein besonders wertvolles Mittel, das dem Opfer einer Straftat zur Verfügung gestellt wurde. Denn das Verfahren und die Aussage vor Gericht stellen eine besondere Belastung dar. Um diese zu mildern, ist es von Vorteil, sich von einem im Gebiet des Strafrechts erfahrenen Rechtsanwalts beraten und vertreten zu lassen. Dieser kann das Opfer über die vom Gesetzgeber eröffneten Schutzmöglichkeiten im Rahmen des Strafprozesses aufklären. So ist es insbesondere beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen und Kindern wichtig, das Opfer nicht weiterer psychischer Belastung auszusetzen.

Die hierbei zur Verfügung stehenden Mittel zu kennen, ist das Handwerkszeug eines Fachanwalts für Strafrecht. So kann dieser beispielsweise über die Möglichkeit einer Zeugenbegleitung aufklären. Diese kann während der Aussage unterstützend zur Seite stehen. Daneben besteht speziell für junge Opfer die Option, nicht vor dem Beschuldigten auszusagen.

Außerdem kann ein Rechtsanwalt bereits im Strafverfahren mithilfe eines sogenannten „Adhäsionsverfahrens“ Schadens- und Schmerzensgeldansprüche geltend machen, die zu einem gewissen Ausgleich führen.

Welche Verjährungsfristen gelten für den sexuellen Missbrauch von Kindern?

Innerhalb der letzten Jahre hat der Gesetzgeber als Gegenreaktion zu der zunehmenden Anzahl an bekannt gewordenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern bzw. Kindesmissbrauchs mehrere Gesetzesänderungen erwirkt. Die Verjährungsfristen von zwanzig Jahren ruhen bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Das heißt, dass der sexuelle Missbrauch eines Kindes erst mit der Vollendung des 50. Lebensjahres des Opfers verjähren kann. So wird dem Umstand Rechnung getragen, dass viele minderjährige Opfer durch den Missbrauch so traumatisiert sind, dass es ihnen erst Jahrzehnte später möglich ist, sich dem begangenen Verbrechen zu stellen.

Opferhilfe, Nebenklagevertretung und Strafverteidigung – Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Dr. Böttner aus Hamburg

Ob Sie Beschuldigter oder Opfer einer Sexualstraftat sind – für die Wahrnehmung Ihrer Rechte sollten Sie einen Fachanwalt für Strafrecht mit entsprechendem Schwerpunkt hinzuziehen. Gerade das öffentliche Interesse an Kindesmissbrauchsfällen und die erheblichen, damit verbundenen persönlichen Folgen für alle Betroffenen machen eine spezielle sowie verständnisvolle anwaltliche Beratung und anschließende Strafverteidigung notwendig.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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