20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur Corona-Krise

  • 4 Minuten Lesezeit

20 arbeitsrechtliche Fragen und Antworten zur Corona-Krise

4. Teil: Fragen und Antworten 16 – 20 

Welche innerbetrieblichen Schutzmaßnahmen können Sie von Ihrer Firma erwarten?

Ihre Firma hat eine Fürsorgepflicht für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das heißt: Sie muss zweckmäßige und zumutbare Schutzmaßnahmen treffen, um eine Ansteckung ihrer Beschäftigten möglichst zu vermeiden. 

Das kann eine leicht zugängliche Möglichkeit zur Desinfektion sein, Hygieneempfehlungen für die Beschäftigten oder eine vorausschauende, die Ansteckungsgefahren mitbedenkende Planung von Dienstreisen. Viele Firmen etwa reduzieren derzeit Dienstreisen deutlich.

Die notwendigen Schutz- und Präventionsmaßnahmen bestimmen sich jedoch stets nach dem konkreten Infektionsrisiko. 

Bei direktem Patientenkontakt muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden wie Einmalhandschuhe, geeignete Schutzkleidung, Atemschutzmaske, Augen- und Gesichtsschutz) und für eine Unterweisung der Beschäftigten Sorge getragen werden.

Muss mir meine Firma Schutzmasken zur Verfügung stellen?

In der Regel nicht, außer in besonders riskanten Sonderfällen, etwa bei der Arbeit in Spitälern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete. Die Sinnhaftigkeit von Schutzmasken ist im Übrigen umstritten. Die ABC-Abwehrschule des österreichischen Bundesheers berät betroffene Betriebe über zielführende Maßnahmen zur Risikobekämpfung.

Darf ich während der Arbeit eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen?

Das kommt darauf an, ob im Betrieb oder im Zusammenhang mit Ihrer Tätigkeit eine erhöhte Ansteckungsgefahr besteht. Wenn es keine erhöhte Ansteckungsgefahr gibt, darf Ihr Arbeitgeber oder Ihre Arbeitgeberin Ihnen das Tragen von Schutzmasken im Betrieb verbieten. 

Dies folgt aus einer Abwägung zwischen der allgemeinen Fürsorgepflicht und dem Interesse des Arbeitgebers, Kundinnen und Kunden nicht etwa durch das Tragen einer Schutzmaske zu verschrecken. Bitte bedenken Sie auch: In vielen Fällen hilft das Tragen von Schutzmasken nicht. Dies ist aber eine schwierige Interessensabwägung, die sich auch je nach Entwicklung der Lage ändern kann und je nach Einzelfall beurteilt werden muss.

Gibt es Sonderbestimmungen für Schwangere?

Zum aktuellen Zeitpunkt besteht nach Ansicht des Zentral – Arbeitsinspektorats keine höhere Gefährdung für Schwangere. Daher ist in jedem Betrieb im Rahmen der Mutterschutzevaluierung zu klären, in welchen Bereichen Schwangere eingesetzt werden dürfen. 

Diesbezüglich sollen Schwangere gleich mit dem Betriebsrat und der Arbeitsmedizinerin/dem Arbeitsmediziner im Betrieb Kontakt aufnehmen. Gibt es keine Arbeitsmedizinerin/keinen Arbeitsmediziner im Betrieb, ist eine Abklärung mit dem zuständigen Arbeitsinspektorat ratsam.

Aus der Sicht des Zentral – Arbeitsinspektorats sind Schwangere jedenfalls vom direkten Kundenbereich abzuziehen. Auch das Arbeiten beispielsweise in Krankenhäusern ist unter Umständen problematisch und muss im Einzelfall mit der Arbeitsmedizinerin/ dem Arbeitsmediziner bzw. dem Arbeitsinspektorat abgeklärt werden.

Der öffentliche Nahverkehr steht still, die Straßen sind überlastet: Was gilt, wenn ich jetzt nicht mehr zur Arbeit komme oder nur noch sehr viel später? 

Ist mein bisheriger Anfahrtsweg zu der Arbeit überlastet oder gar gesperrt, liegt möglicherweise ein Dienstverhinderungsgrund vor. In diesem Fall bin ich verpflichtet, alles mir Zumutbare zu versuchen, um auf anderen Wegen – wenn auch verspätet – meinen Arbeitsplatz zu erreichen.

Nur dann, wenn eine solche Möglichkeit nicht besteht oder mir nicht zumutbar ist (weil sie etwa einen kilometerlangen Fußweg bedeuten würde), ist es mir gestattet, für die Dauer der Verhinderung meiner Arbeit bei vollem Lohnausgleich fernzubleiben. In diesem Zusammenhang empfehlen wir stets die unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber.

Darf ich den Antritt einer Dienstreise in möglicherweise gefährdete Gebiete ablehnen?

Ja, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können eine Dienstreise ablehnen, wenn durch die eine solche Reise Ihre Gesundheit überdurchschnittlich stark gefährdet wird. Dies ist dann der Fall, wenn eine Reisewarnung des Außenministeriums besteht. Diese können sich in der aktuellen Lage schnell ändern. Sie finden die aktuellen Reisewarnungen auf den Internetseiten des Außenministeriums

… und eine Dienstreise zu anderen Orten?

Eine Dienstreise zu anderen Orten können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur dann ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass am Reiseziel eine besonders hohe Ansteckungsgefahr besteht. 

Auch wenn Sie schon eine Vorerkrankung hatten, die auf eine höhere Gesundheitsgefährdung hinweist, sollten Sie das bekanntgeben. Wenn zum Reiseziel keine ausdrückliche Reisewarnung vorliegt, müssen Sie aber grundsätzlich eine Weisung zum Antritt einer Dienstreise auch während einer allfälligen Epidemie befolgen. Im Einzelfall entscheidet über Ihre medizinische Gefährdung (z. B. bei chronischen Erkrankungen) Ihre betreuende Ärztin. 

Wenn Sie um Ihre Gesundheit fürchten: Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und mit Ihrer Firma, ob es nicht Alternativen zu einer solchen Dienstreise gibt. Viele Firmen nutzen stattdessen aktuell Videokonferenzen oder Telefonkonferenzen.

Sollten Sie weitere Fragen haben oder sollte es zu einem Streit mit Ihrem Arbeitgeber oder Ihrem Arbeitnehmer/Ihrer Arbeitnehmerin kommen, zögern Sie bitte nicht, sich mit mir oder meiner Kanzlei telefonisch oder per E-Mail in Verbindung zu setzen und ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch zu vereinbaren. 

Ihre Manuela Schwennen, Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Manuela Schwennen

Beiträge zum Thema