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Der Winter naht! Und damit auch der Winterdienst: BGH klärt Grundlage

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Die einen freuen sich über den Winter und möglichst viel Schneefall, die anderen sehnen sich bereits im November nach dem Frühjahr. Auf Schneefälle müssen wir uns alle einstellen. Bedeutende Schneefälle erfordern den sog. Winterdienst, da die Beseitigung von Schnee auf betreffenden Grundstücksbereichen grundsätzlich zur Wahrung der Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer gehört und regelmäßig auch durch kommunale Schneesatzungen geregelt wird.

Der Bundesgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung grundlegende Fragen zur Einordnung eines Winterdienstvertrages beantwortet.

Die Entscheidung ist deshalb besonders für alle Unternehmen wichtig, die Winterdienste anbieten und auch für Auftraggeber.

1. Der Fall:

 Der Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber - Eigentümer einer Grundbesitzung - aus einem Winterdienstvertrag für eine Wintersaison eine Restvergütung. Gegenstand des Vertrages war der Winterdienst für den Gehsteig, den Hofeingang und den Weg zum Fahrradständer auf dem Grundstück. Die Parteien haben ein Entgelt vereinbart, welches sich nach der Maschinen- bzw. Handarbeit je Quadratmeter der vereinbarten Fläche orientieren sollte.

 Die Auftraggeberin hat die Vergütung um einen Rest gemindert und behauptet, dass an einigen konkreten Tagen die Handarbeit trotz Schnees nicht ausgeführt worden sei. Das Winterdienstunternehmen hat hiergegen eingewandt, ein Erfolg sei bei einem Winterdienst nicht geschuldet.

2. Die Winterdienst - Entscheidung des BGH, Urteil vom 06. Juni 2013 VII ZR 355/12

Das Erstgericht hatte der Klage des Unternehmers vollumfänglich stattgegeben. Das Berufungsgericht die Berufung der Auftraggeberin zurückgewiesen und die Revision zum BGH zugelassen. Der BGH hat das Berufungsurteil „kassiert" und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Dabei hat der BGH den Vorgerichten u.a. folgende wichtige Bewertungen zum Winterdienst mitgegeben:

□ Ein Winterdienstvertrag ist ein Werkvertrag;

□ Derjenige, der sich unter Übernahme der Pflichten des Straßenreinigungsgesetzes verpflichtet, Flächen von Schnee- und Eisglätte freizuhalten schuldet einen Erfolg;

□ Vertragsgegenstand eines Winterdienstvertrages ist die erfolgreiche Bekämpfung von Schnee und Eisglätte;

□ Der Werkerfolg besteht darin, die Gefahrenquelle zu beseitigen;

□ Der Annahme eines Werkvertrages steht nicht entgegen, dass das Entgelt pauschal und nach Zeitabschnitten zu entrichten ist;

□ Entscheidend ist auch nicht, dass der Vertrag auf bestimmte Zeitdauer angelegt ist, weil der Schwerpunkt nicht hierauf, sondern auf dem Erfolg des Vertragszwecks liegt.

3. Anmerkung von RA Roland Faust

Der Winterdienstvertrag ist also ein Werkvertrag, so dass der Unternehmer erfolgsbezogen haftet. Das ist sehr knackig, zumal der BGH den Erfolg konsequent in der Beseitigung der Gefahrenquelle verortet. Damit richten sich auch die Gewährleistungsrechte wie z.B. Minderung ausschließlich nach dem Werkvertragsrecht, § 634 Nr.3 Alt. 2, § 638 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung ist aber auch aus einem anderen Grunde sehr bedeutsam. So ganz nebenbei hat der BGH für eine besondere Fallkonstellation, die Abnahme ist nach der Natur der Sache ausgeschlossen (der Schnee ist geschmolzen) und der Unternehmer hat seine ganze Leistung erbracht, Gewährleistungsrechte auch „vor" Abnahme anerkannt.

Für Winterdienstunternehmer gilt: Achtung, nur der Erfolg zählt. Auch ist anzuraten, eine Prüfung der Versicherungsverträge zu veranlassen, dahingehend, ob die bestehenden Verträge diese Rechtsprechung des BGH berücksichtigen bzw. risikorelevant abdecken.

Autor:

Rechtsanwalt Roland Faust,

Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Kanzlei BMF Rechtsanwälte / Fachanwälte, Dortmund, info@bmf-recht.de



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