Abgasskandal Reloaded

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Eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023, C-100/21, bringt neuen Schwung in den Abgasskandal.


Seit vielen Jahren begleitet uns nun der Abgasskandal, begonnen bei der Firma Volkswagen rund um den Motor EA 189, der mit einer illegalen Abschalteinrichtung versehen war und bezüglich dessen der Bundesgerichtshof mittlerweile höchstrichterlich entschieden hat, dass der Einbau und der anschließende Verkauf der Fahrzeuge mit der jeweiligen Abschalteinrichtung als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der jeweiligen Käufer zu werten ist.


Im Anschluss entbrannte auch bei anderen Herstellern, so insbesondere auch bei Mercedes die Frage, ob das bei den dortigen Fahrzeugen verbaute Thermofenster ebenfalls als illegale Abschalteinrichtung zu werten sei und ob Käufer Ansprüche daraus herleiten können.


Während mittlerweile seit geraumer Zeit geklärt ist, dass es sich bei den Thermofenstern in der streitgegenständlichen Ausgestaltung um eine illegale Abschalteinrichtung handelt, waren Ansprüche nicht mit realistischer Erfolgsaussicht durchzusetzen.


Der Bundesgerichtshof hatte nämlich entschieden, dass es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung mangelt. Ansprüche der Käufer bei unterstellt lediglich fahrlässiger Handlung würden ausscheiden, da die potenziell in Betracht kommenden Schäden reine Vermögensschäden seien, bezüglich deren Ersatzfähigkeit aber ein Schutzgesetz verletzt sein müsse, was nicht der Fall sei.


Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass er den Sachverhalt dem EuGH nicht vorliegen müsse, da eine klare Sach- und Rechtslage vor läge. Eine andere Auffassung vertrat das Landgericht Ravensburg, dass ein anhängiges Verfahren aussetzte und dem europäischen Gerichtshof Fragen zur Entscheidung vorlegte.


Insbesondere ging es um die für den Anspruch essenzielle Frage, ob die Vorschriften der EU-Verordnung, insbesondere das Verbot unzulässiger Abschalteinrichtungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 Drittschutz gewähren würden, womit sie als Schutzgesetz zu qualifizieren wären.


Mit Urteil vom 21.03.2023 hat der europäische Gerichtshof diese Frage jetzt bejaht. Damit kommt als mögliche Anspruchsgrundlage von Schadensersatzansprüchen § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EU-Verordnung als Schutzgesetz in Betracht.


Für Käufer bedeutet dies, dass nunmehr weder sittenwidriges Handeln erforderlich ist noch vorsätzliches Handeln. Vielmehr reicht die fahrlässige Verletzung des Schutzgesetzes aus. Damit sind die Erfolgsaussichten deutlich gestiegen.


Der europäische Gerichtshof hat nicht über den Schadensersatzanspruch an sich entschieden, sprich also darüber, wie dieser konkret auszugestalten sei. Der europäische Gerichtshof hat lediglich festgehalten, dass der nationale Gesetzgeber Vorkehrungen zu treffen hat, die es einem potenziellen Käufer möglich machen, einen eingetretenen Schaden geltend zu machen.


Es wird jetzt Aufgabe der nationalen Gerichte sein, über diesen konkreten Schaden zu entscheiden. Bereits für Mai 2023 erwarten wir eine erste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Thematik.

Foto(s): Linten und Partner Rechtsanwälte mbB


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