Eine Selbstanzeige ist als „Berichtigung" der bisher nicht oder falsch angegebenen Einkünfte
vollständig in einem Rutsch an das zuständige Finanzamt zu richten, möglichst auch für den
Ehegatten, und zwar grundsätzlich für all die Jahre, für die das Datum auf den Steuerbescheiden
noch keine fünf Jahre alt ist.
Diese Berichtigung hat ohne Angabe von Motiven oder Darlegung
irgendwelcher Umstände aber zahlenmäßig genau und vollständig nach Kalenderjahren und
Einkunftsarten mit unverwechselbarer Zuordnung konkret aufgelistet zu erfolgen, also so genau, dass
das Finanzamt aus diesem Schreiben heraus bereits Änderungsbescheide erlassen könnte.
Mit
superpünktlicher Zahlung der nachgeforderten Steuer in der dann gesetzten Frist kann die
Strafbefreiung erreicht werden. Wenn Sie soviel Geld nicht mehr haben, gibt es keine Strafbefreiung.
Das ist also nichts für Mittellose.
Nach der Strafbefreiung geht es nur noch um Geld.
Hinterzogene Steuern sind für einen rückwärtigen Zeitraum bis zu dreizehn Jahre nachzuzahlen, bei
einer Verzinsung mit 6 % p.a..
Die Strafbefreiung ist gesperrt, wenn wegen der betroffenen
Steuern
- ein Betriebsprüfer erschienen ist,
- die Einleitung eines
Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist,
- die Steuerhinterziehung von
irgendeiner behördlichen Seite entdeckt war (Entdeckung betrifft konkrete Umstände bei der
einzelnen Steuerveranlagung; der Verdacht allein sperrt nicht) und der Hinterzieher dies wusste
oder damit rechnen musste.
Diese Hinweise sind nicht vollständig. Jeder einzelne Fall
ist gesondert zu beurteilen. Der kleinste Fehler kann zur großen Katastrophe führen. Sie haben nur
einen Schuss!
Alexander Scholl
RA/FAStR
www.kanzlei-scholl.de
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