Ablasshandel im Steuerrecht

Rechtsgebiete: Steuerrecht, Strafrecht
Rechtstipp vom 08.02.2010

Eine Selbstanzeige ist als „Berichtigung" der bisher nicht oder falsch angegebenen Einkünfte vollständig in einem Rutsch an das zuständige Finanzamt zu richten, möglichst auch für den Ehegatten, und zwar grundsätzlich für all die Jahre, für die das Datum auf den Steuerbescheiden noch keine fünf Jahre alt ist.

Diese Berichtigung hat ohne Angabe von Motiven oder Darlegung irgendwelcher Umstände aber zahlenmäßig genau und vollständig nach Kalenderjahren und Einkunftsarten mit unverwechselbarer Zuordnung konkret aufgelistet zu erfolgen, also so genau, dass das Finanzamt aus diesem Schreiben heraus bereits Änderungsbescheide erlassen könnte.

Mit superpünktlicher Zahlung der nachgeforderten Steuer in der dann gesetzten Frist kann die Strafbefreiung erreicht werden. Wenn Sie soviel Geld nicht mehr haben, gibt es keine Strafbefreiung. Das ist also nichts für Mittellose.

Nach der Strafbefreiung geht es nur noch um Geld. Hinterzogene Steuern sind für einen rückwärtigen Zeitraum bis zu dreizehn Jahre nachzuzahlen, bei einer Verzinsung mit 6 % p.a..

Die Strafbefreiung ist gesperrt, wenn wegen der betroffenen Steuern

  • ein Betriebsprüfer erschienen ist,
  • die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bekannt gegeben worden ist,
  • die Steuerhinterziehung von irgendeiner behördlichen Seite entdeckt war (Entdeckung betrifft konkrete Umstände bei der einzelnen Steuerveranlagung; der Verdacht allein sperrt nicht) und der Hinterzieher dies wusste oder damit rechnen musste.

Diese Hinweise sind nicht vollständig. Jeder einzelne Fall ist gesondert zu beurteilen. Der kleinste Fehler kann zur großen Katastrophe führen. Sie haben nur einen Schuss!

Alexander Scholl RA/FAStR

www.kanzlei-scholl.de


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