Abmahnthema: Wann darf ein Produkt mit „Made in Germany“ oder der deutschen Flagge beworben werden?

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Produkte, die in Deutschland hergestellt werden, gelten immer noch als qualitativ sehr hochwertig. Die bekannte Herkunftsangabe „Made in Germany“ hat einen durchaus interessanten geschichtlichen Hintergrund: Im 19. Jahrhundert waren deutsche Waren von so schlechter Qualität, dass z.B. in Großbritannien vorgeschrieben wurde, dass das Herkunftsland anzugeben ist.


Dieser schlechte Ruf drehte sich dann um: Waren, die in Deutschland hergestellt werden, gelten als besonders hochwertig.


Es versteht sich von selbst, dass die Bezeichnung „Made in Germany“ oder „Deutsches Erzeugnis“ unproblematisch verwendet werden kann, wenn ein Produkt in Deutschland hergestellt wird. Auf der anderen Seite gibt es Anbieter, die die Produkte direkt oder indirekt so kennzeichnen, dass angenommen werden kann, diese seien in Deutschland hergestellt worden, obwohl dies gar nicht der Fall ist. Eine derartige Bewertung kann wegen einer Irreführung wettbewerbswidrig sein.


Maßgeblicher Herstellungsvorgang muss in Deutschland stattfinden:


„Made in Germany“ ist zulässig, wenn die im Vordergrund stehenden qualitätsrelevanten Bestandteile oder wesentlichen produktspezifischen Eigenschaften in Deutschland stattgefunden haben. Es ist somit nicht notwendig, dass alle Produktionsvorgänge in Deutschland stattgefunden haben.


Dies hat der Bundesgerichthof einmal in einer Entscheidung ausführlicher ausgeführt, in der es um die Frage ging, ob Kondome, die im Ausland hergestellt und in Deutschland lediglich verpackt und geprüft wurden, als in Deutschland hergestellt beworben werden dürfen. Da die Fertigung des Produktes im Ausland stattfand und eine Prüfung im deutschen Werk nicht einer Schaffung der Produkteigenschaft diente, sondern nur der nachträglichen Kontrolle, sah der BGH es als irreführend an, derartige Produkte mit „Made in Germany“ zu bezeichnen.


Auf die im jeweiligen Land erfolgte Wertschöpfung kommt es nicht an. Da die Kunden „Made in Germany“ zutreffend übersetzen „hergestellt in Deutschland“, geht es um die Produktionsschritte, die in Deutschland stattgefunden haben müssen.


Es kommt letztlich darauf an, ob die wesentlichen Leistungen, die für die Eigenschaft der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung wichtig sind, in Deutschland stattgefunden haben.


Vorsicht bei Verwendung der Deutschlandflagge


Es muss nicht immer ausgeschrieben werden, dass ein Produkt „Made in Germany“ ist. Auch die Verwendung einer Deutschlandflagge in der Werbung oder auf dem Produkt oder der Verpackung selbst, kann den Eindruck zur Folge habe, es würde sich um ein deutsches Produkt handeln. In derartigen Fällen kommt es immer auf den Einzelfall an. Eine Deutschlandflagge kann z.B. je nachdem in welchem Zusammenhang sie verwendet wird, auf die deutsche Herkunft eines Produktes hinweisen oder – mit entsprechender Erläuterung – z.B. auch darauf, dass das Produkt nur aus Deutschland verschickt wird. Wenn die Deutschlandflagge jedoch nicht auf Herkunft und Produktionsort des Produktes hinweisen soll, ist es wichtig, dies in der Gestaltung auch deutlich zu machen.


„Deutschland“ in der Werbung verwenden, ohne dass es um die Herkunft des Produktes geht


Da sich „Deutschland“ oder „Germany“ im Zusammenhang mit einem Produkt gut macht, gibt es durchaus Möglichkeiten, diesen Begriff zu verwenden – wenn er denn zutreffend ist – ohne, dass daraus geschlossen wird, dass das Produkt oder seine wesentlichen Bestandteile in Deutschland hergestellt wurden. Beliebt sind z.B. Aussagen wie „designet in Germany“ oder „developed in Germany“ oder „engineered in Germany“.


Das Vorgenannte gilt natürlich auch für andere Herkunftsbezeichnungen, wie z.B. „Made in EU“.


Ich berate Sie, ob und wie Sie ein Produkt mit „Made in Germany“, einer deutschen Flagge, etc. bewerben können oder bei einer Abmahnung wegen einer angeblichen Irreführung über die Herkunft des Produktes.


Zu mir und meiner Tätigkeit:


Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit vielen Jahren Internethändler auch zu der Frage, wie Produkte rechtssicher beworben werden können.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.



Sie haben Fragen zur Bewerbung ihrer Produkte oder eine Abmahnung wegen einer Herkunftsangabe erhalten?


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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Foto(s): Ra Richard

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