Abmahnung des IDO e. V. | Vorsicht bei falscher Grundpreisangabe

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Uns liegen erneut Abmahnungen des IDO e. V., des Interessenverbands für das deutsche Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V., vor. Des Öfteren haben wir in der Vergangenheit hierüber berichtet, vgl. beispielhaft:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-des-ido-e-v-wegen-widerrufsbelehrung-und-grundpreisangabe_159618.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/wettbewerbsrechtliche-abmahnung-des-ido-interessenverbands-wg-verstosses-gegen-die-textkennzvo_120634.html

https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/aktuelle_faelle/wettbewerbsrechtliche-abmahnungen-des-ido-verband-e-v/

Was wird abgemahnt?

Der IDO hat es sich zur Aufgabe gemacht, grundsätzlich Wettbewerbsverstöße zu verfolgen, sodass hier keine kurz umrissene Aufstellung gemacht werden kann. Besonders häufig werden fehlende Pflichtangaben moniert, bspw. fehlende Angaben nach § 5 TMG, Art. 246a EGBGB, Art. 246c EGBGB oder § 2 PAngV.

Gerade und vor allem in dem Fall, dass dem Abgemahnten vorgeworfen wird, grundpreispflichtige Waren ohne oder unter Angabe eines falschen Grundpreises verkauft zu haben, ist große Vorsicht geboten. Die Einhaltung eines solchen strafbewehrten Unterlassungsversprechens ist schwierig, Wiederholungshandlungen und damit erneute Abmahnungen mit Vertragsstrafeforderungen drohen hier in stark erhöhtem Maße.

Dies liegt unter anderem an Plattformen, wie eBay und Amazon, die in der Vergangenheit dafür gesorgt haben, dass der Grundpreis nicht mehr angezeigt wurde – was der Unterlassungsschuldner u. U. gegen sich gelten lassen müsste. 

Auch bezüglich Google Shopping gab es bereits Grundpreis-Abmahnungen, weil Google offenbar den Feed bei Amazon-Angeboten nicht richtig oder vollständig eingelesen hatte und daher der Grundpreis bei Google Shopping nicht angegeben worden war, obwohl er bei Amazon eingestellt war. 

Hier stellen sich durchaus interessante Rechtsfragen. Da auch eine reine Produktwerbung unter Angabe des Gesamtpreises eine Grundpreisangabe erfordert, kam es in der Vergangenheit auch hier immer wieder zu Abmahnungen. Bspw. wurde unter eBay in der Trefferliste nach einer Suchanfrage der Grundpreis bei den aufgelisteten Angeboten oft nicht angezeigt. 

Auch Auktionen mit mehreren unterschiedlichen Produkten/Gesamtpreisen/Grundpreisen führten zu Abmahnungen, weil in der eBay-Suchauflistung nur ein Grundpreis angegeben wurde.

Alles in allem kann daher gerade bei Abmahnungen, die auf eine falsche Angabe von Grundpreisen abzielen, dringend davon abgeraten werden, ein Unterlassungsversprechen vorschnell abzugeben. 

Um weitere Nachteile wenn möglich zu vermeiden, sollte bestenfalls ein auf das Wettbewerbsrecht spezialisierter (Fach-)Anwalt mit der Beratung und ggf. Vertretung betraut werden.

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Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtsschutzes ist eines unserer Schwerpunkte. Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Der IDO e. V. ist uns seit langem und bestens bekannt.

Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Meine Kontaktinformationen finden Sie unter https://www.anwalt.de/timm-drouven/kontakt. Sofern Sie Ihre Rufnummer angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden.

Wir freuen uns, Sie deutschlandweit zu beraten!


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