Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des IDO Interessenverbands wg. Verstoßes gegen die TextKennzVO

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Erneut liegt uns eine Abmahnung des IDO Interessenverbands für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V. vor, der mit dem Schreiben unlauteres Verhalten im Wettbewerb rügt.

Konkret geht es hier um den Vorwurf von Verstößen gegen die Textilkennzeichenverordnung (VO (EU) Nr. 1007/2011), nach welcher Textilerzeugnisse nur dann auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn sie nach den strengen Vorgaben der Verordnung gekennzeichnet sind. Textilfasern können dabei u. a. auch Kunstfasern sein (bspw. Polyester). Einige Regeln der Verordnung sind als überaus „unglücklich“ zu bezeichnen und führen teilweise zu Kennzeichnungspflichten an für den Händler sehr überraschender Stelle.

Zwar sind die Zahlungsforderungen des IDO mit einem Betrag von 232,05 EUR vergleichsweise (zu einer anwaltlichen Abmahnung) gering, die Abmahnung hat es aber in sich. Hat man sich einmal strafbewehrt dazu verpflichtet, alle Produkte richtig gekennzeichnet in den Handel zu bringen, drohen 30 Jahre lang Vertragsstrafen. Dies hier in besonderer Weise deshalb, weil die Einhaltung des Versprechens schwierig ist. Zum einen liegt das an den oben kurz angesprochenen unglücklichen Regelungen, die zu für den Händler teils sehr überraschenden Kennzeichnungspflichten führen, teils aufgrund einer recht rigiden Rechtsprechung.

Hier ist der Unterlassungsforderung und der Formulierung derselben für den Fall einer berechtigten Abmahnung ganz besonderes Augenmerk zu schenken. Alternativ könnte hier, je nach Sachverhalt, auch die bewusste Inkaufnahme einer einstweiligen Verfügung sinnvoll sein. Eine solche wäre zwar kurzfristig teurer, hätte aber auf mittlere und lange Sicht durchaus Vorteile.

Das richtige Vorgehen sollte man hier in jedem Fall mit einem versierten (Fach-)Anwalt besprechen. Schnellschüsse können gerade angesichts des vorliegenden Vorwurfs zu erheblichen Nachteilen führen.

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