Abmahnung erhalten? Tipps für die Verhandlungen mit der Gegenseite: Das silberne Tablett

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Reden wir nicht lange drum herum: Nach meiner Erfahrung ist eine Abmahnung in den meisten Fällen in der Sache selbst berechtigt. Natürlich kann man sich immer über einzelne Detailfragen streiten. Aber wenn es dabei um wirtschaftlich unbedeutende Aspekte geht, dann kann ein Streit aus Prinzip wegen der hiermit verbundenen Kosten am Ende ein Pyrrhussieg. Deshalb ist es sinnvoll, die Möglichkeiten der Reaktion auf eine Abmahnung von Anfang auch unter dem Aspekt der Kosten und des Nutzens gegeneinander abzuwägen. Und wenn diese Abwägung ergibt, dass es vorrangig um Schadensbegrenzung gehen sollte? In dem folgenden Beitrag erläutere ich, warum es mitunter eine gute Idee sein kann, der Gegenseite eine Lösung auf dem silbernen Tablett zu servieren.

Verteidigung um jeden Preis?

Natürlich kann man sich über jeden einzelnen Aspekt eines Sachverhaltes streiten, und dass sowohl hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten als auch hinsichtlich der rechtlichen Bewertungen. Tatsächlich gibt es Menschen, die „aus Prinzip“ nicht nachgeben wollen, sondern sich um jeden Preis Gegenforderungen verteidigen möchten. Kann man machen, ist nach meiner Erfahrung aber in aller Regel teuer und rechnet sich unter dem Strich nicht. Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen der erhobene Vorwurf in der Sache selbst berechtigt ist und die Rechtsverteidigung nur in unbedeutenden Punkten Aussicht auf Erfolg hat.

Recht weit verbreitet ist auch die Annahme, dass ein Abmahner seine Ansprüche möglicherweise nicht weiterverfolgen wird, wenn er auf hartnäckigen Widerstand trifft. In vielen Fällen ist jedoch das Gegenteil der Fall: Ein Abmahner, der sich seiner Ansprüche gewiss ist, wird diese in aller Regel auch gegen Widerstand weiterverfolgen. Immerhin könnte ein für ihn positives Urteil eines Oberlandesgerichtes oder sogar des Bundesgerichtshofes anderen Gegnern bei späteren Auseinandersetzungen entgegengehalten werden. Und der Anwalt des Abmahners freut sich über die weiteren Gebühren. Es gibt also genügend Gründe, sich bereits zu Anfang des Verfahrens Gedanken darüber zu machen, ob eine Verteidigung um jeden Preis wirklich sinnvoll ist oder ob sich nicht doch ein pragmatischer Ansatz empfiehlt.

Was häufig erledigt werden kann und was häufig offen bleibt 

Mit einer Abmahnung werden je nach Fall verschiedene Ansprüche geltend gemacht, üblicherweise jedoch:

Ansprüche auf Unterlassung,

Ansprüche auf Auskunfterteilung und Rechnungslegung,

Ansprüche auf Schadenersatz,

Ansprüche auf Kostenerstattung (Rechtsanwaltskosten)

Mitunter geht es auch um die folgenden Ansprüche:

Rückruf von Produkten,

Vernichtung von Produkten,

Erstattung weiterer Kosten (z.B. Testkaufkosten)

Vorrangig geht es um die Einstellung des streitgegenständlichen rechtsverletzenden Verhaltens. Dies betrifft also beispielsweise die Entfernung und zukünftige Unterlassung wettbewerbswidriger Werbeaussagen, die Einstellung und zukünftige Unterlassung der rechtswidrigen Benutzung einer Marke oder die Einstellung und zukünftige Unterlassung des Vertriebs patentrechtsverletzender Produkte. Um sicherzustellen, dass das rechtsverletzende Verhalten zukünftig nicht wiederholt wird, wird üblicherweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Die mit der Abmahnung übersandte vorformulierte Erklärung ist nach meiner Erfahrung zwar häufig zu einseitig zugunsten des abmahnenden Unternehmens gefasst, sodass sich die Abgabe einer modifizierten Erklärung empfiehlt. Wird eine entsprechende Erklärung abgegeben, ist der Hauptstreitpunkt jedoch geklärt und es geht nur noch um die Folgeansprüche.

Erfolgt sodann eine Stellungnahme zu den Auskünften, ist wieder ein Anspruch erledigt. Sind Rückruf sowie Vernichtung von Produkten wegen geringer Mengen kein echtes Problem, können auch diese Ansprüche häufig unproblematisch erledigt werden, sodass es am Ende dann häufig nur noch um die Zahlungsansprüche geht.

Aus anwaltlicher Sicht ist das Verfahren Anfang am interessantesten, weil noch alle Ansprüche offen sind und bei einer Fortsetzung des Rechtsstreits im gerichtlichen Verfahren somit ein entsprechend hoher Streitwert für die Bezifferung der Anwaltskosten zugrundegelegt werden kann. Je mehr der ursprünglich offenen Ansprüche außergerichtlich erledigt werden, umso uninteressanter wird die Fortsetzung des Rechtsstreits im gerichtlichen Verfahren.

Das silberne Tablett

Wenn es in einem Abmahnverfahren von vornherein um Schadensbegrenzung gehen soll, dann kann es sich anbieten, dem abmahnenden Unternehmen eine Lösung auf dem silbernen Tablett zu servieren. In aller Regel geht es insoweit darum, dem abmahnenden Unternehmen zu verdeutlichen, dass es seine wichtigsten Ziele erreicht hat und dass es somit nur noch um eine Klärung von unwesentlichen Nebenpunkten geht. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die wichtigsten Ziele auch wirklich „abgehakt“ werden können. Insoweit bietet es sich meiner Erfahrung an, soweit möglich „in einem Schwung“ eine ausreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in sich schlüssige und nachvollziehbare Auskünfte in übersichtlicher Form zu erteilen und gegebenenfalls bereits die Erledigung weitere Ansprüche mitzuteilen, bevor die dann noch offenen Zahlungsansprüche angesprochen werden. Bewährt hat sich insoweit die Unterbreitung eines konkreten Vorschlages für eine abschließende Beilegung des Rechtsstreits. Auf diese Weise wird dem abmahnenden Unternehmen die interne Erörterung der Angelegenheit erheblich vereinfacht. Je besser die Stellungnahme gegenüber dem abmahnenden Unternehmen vorbereitet wird, umso höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass die abschließende Klärung der noch offenen Zahlungsansprüche kurzfristig erreicht werden kann. Oder mit anderen Worten: Wer mit seiner Stellungnahme den richtigen Ton trifft und es dem abmahnenden Unternehmen einfach macht, den Vorgang abzuschließen, kann eher mit einem Entgegenkommen bei den Zahlungsansprüchen rechnen als jemand, der unnötigen Mehraufwand für die Vorbereitung des Abschlusses der Angelegenheit verursacht.

Mein Tipp: Lassen Sie sich fachkundig beraten und spielen Sie die verschiedenen Szenarien des weiteren Vorgehens gedanklich durch. Gern unterstütze ich Sie hierbei.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für IT-Recht bei Internetrecht-Rostock.de ständig Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Weitere Informationen zu mir und meiner Tätigkeit können Sie meinen Rechtstipps und meinem Bewertungsprofil entnehmen.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen nicht nur die Rechtslage, sondern auch mögliche Verhandlungsstrategien. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen. 

Sie haben eine Abmahnung erhalten und wünschen eine Beratung?

Wenn Sie eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder wegen der Verletzung der Rechte an einer Marke, an einem Design oder an einem Patent erhalten haben und sich hierzu beraten lassen möchten oder wenn Sie eine zweite Meinung zu der von Ihrem Anwalt empfohlenen Vorgehensweise wünschen:

  • Rufen Sie mich einfach an.
  • Schicken Sie mir eine E-Mail.
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Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Weitere Anregungen für Verhandlungen bei Abmahnverfahren:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-erhalten-tipps-fuer-die-verhandlungen-mit-der-gegenseite-der-ton-macht-die-musik-199087.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-erhalten-tipps-fuer-die-verhandlungen-vom-gegeneinander-zum-miteinander-199922.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/abmahnung-erhalten-tipps-fuer-die-verhandlungen-mit-der-gegenseite-wenn-eine-einigung-keinen-sinn-macht-199969.html



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