Abmahnung Verband Sozialer Wettbewerb e.V.: Meterangaben in Verbindung mit Wasserdichtigkeit bei Uhren

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Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) mahnt derzeit sowohl Händler als auch Uhrenhersteller ab, die Armbanduhren mit Meterangaben in Verbindung mit der Wasserdichtigkeit bewerben.

Nach Ansicht des Verbandes stelle die Angabe „50 m/wasserdicht“, „100 m/wasserdicht“ usw. eine irreführende Werbung im Sinne von § 5 UWG dar. Die gerügte Handlung sei geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Einige Gerichte haben sich bereits mit der Thematik beschäftigt. So entschied das Oberlandesgericht Frankfurt mit Urteil vom 10.04.2008 (Az. 6 U 34/07), dass die Werbeaussage „30 m wasserdicht“ für eine Armbanduhr irreführend sei, wenn die Uhr zum Tauchen in einer Wassertiefe von 30 Metern nicht geeignet sei“. Auch das Landgericht Berlin (Urteil vom 29.04.2005, Az. 16 O 796/04) verurteilte den Beklagten des Verfahrens dazu, es zu unterlassen, die streitgegenständlichen Uhren mit „wasserdicht bis 50 m“ zu bewerben. In beiden Urteilen kam es entscheidend darauf an, ob die Armbanduhren tatsächlich den beworbenen Angaben genügten. Sollten Sie eine Abmahnung des VSW erhalten haben, sollte genau geprüft werden, ob in dem konkreten Fall eine berechtigte Abmahnung vorliegt.

Der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) fordert in der Abmahnung die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Der Abmahnung ist eine vorgefertigte Erklärung beigefügt. Mit Unterschrift dieser würde sich der Unterlassungsschuldner verpflichten, „es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Armbanduhren zu werben: „100 m / wasserdicht“ wenn eine Wasserdichtigkeit für Tauchgänge bis 100 m nicht besteht und /oder nicht getestet wurde“. Unter Ziffer 2 der Erklärung ist geregelt: „für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung - auch für den Fall der Zuwiderhandlung durch einen Erfüllungsgehilfen – gegen die/eine unter Ziffer 1. aufgeführte Verpflichtung an den Verband Sozialer Wettbewerb e.V. eine Vertragsstrafe von € 5.100,00 zu zahlen.“

Daneben wird der Abgemahnte aufgefordert, einen angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Rechtsverfolgung in Höhe von 178,50 € zu zahlen. 

Vor Abgabe einer solchen oder auch modifizierten Unterlassungserklärung sollten Sie sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Durch die Abgabe der Unterlassungserklärung schließen Sie einen Vertag mit dem Verband Sozialen Wettbewerb e.V. (VSW). Im Falle eines Verstoßes wird der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) die Vertragsstrafe geltend machen.

Sollten Sie eine Abmahnung vom Verband Sozialer Wettbewerb e.V. (VSW) erhalten haben, nehmen Sie nicht selbst Kontakt zum VSW auf und geben Sie nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung ab. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Rechtsanwältin Helen Vollprecht berät und vertritt Sie gerne.


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