Abmahnung: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb

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Wettbewerbsrecht: Abmahnung durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb

Unserer Kanzlei liegt eine weitere Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb vor. Dem Beschuldigten wird in dieser Abmahnung vorgeworfen, mit den auf seiner Internetseite befindlichen AGB gegen das Verbot des unlauteren Wettbewerbs zu verstoßen.

Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb fordert in der Abmahnung:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
  • Zahlung eines Kostenerstattungsanspruchs in Höhe von 232,05€

Bei nicht fristgerechter Unterlassung können auf den Beschuldigten noch Gerichts- und Anwaltskosten zukommen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es?

Im Regelfall sind Unterlassungserklärungen ein geläufiger Bestandteil von Abmahnungen. Es ist aber davon abzuraten, diese vorschnell zu unterzeichnen. Der Empfänger einer Abmahnung erkennt dadurch die Zahlungsansprüche der Abmahner an.

Die erste Reaktion in solch einem Fall sollte immer die Kontaktaufnahme mit einem sachkundigen Anwalt sein, damit eine adäquate Verteidigung überhaupt möglich ist.

Schnelle und kompetente Hilfe

Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles, schicken Sie uns einfach eine E-Mail oder ein Fax. Wir werden Sie dann umgehend kontaktieren.

Unsere Kanzlei vertritt im Bereich des gewerblichen Rechtschutzes seit Jahren bundesweit Mandanten, die wegen angeblichen Verstößen gegen das UWG abgemahnt wurden. Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und hat bereits hunderte Fälle im Wettbewerbsrecht bearbeitet.

Wir bieten unseren Mandanten:

  • kostenlose Ersteinschätzung des Falles
  • Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung der Abmahnung und/oder Gegenabmahnung
  • Absicherung der bestehenden Onlineshops, Ebay-Konten, Amazon-Shops, Dawanda-Shops etc. vor Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, damit ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung vermieden wird

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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