Abmahnung Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln wg. Zutatenverzeichnis, Lebensmittelunternehmer (UWG)

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In der Vergangenheit haben wir des Öfteren über unterschiedlichste Abmahnungsvereine bzw. Abmahnverbände berichtet. Dieser Artikel befasst sich mit dem Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e. V.  (VGU)und seiner Tätigkeit.

Was ist Inhalt einer Abmahnung des VGU?

Uns liegen unterschiedliche Fälle vor, in denen Mandanten Abmahnungen von diesem Verein erhalten haben. Die Vorwürfe sind dabei recht unterschiedlich. Aktuell betreuen wir unter anderem unterschiedliche Verfahren deren Hintergrund Informationspflichten beim Verkauf von Lebensmitteln bildet.

Inhalt einer Abmahnung war zum Beispiel der Vorwurf, dass sein Angebot des Abgemahnten für ein Lebensmittel auf einer der größten deutschen Verkaufsplattform ohne, dass für das Lebensmittel durch den Abgemahnten im Angebot bzw. vor Abschluss des Bestellvorgangs, der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers angegeben worden sein soll.

Die stelle nach Ansicht des Vereins ein Verstoß gegen §§ 3, 3 a UWG i.V.m Art 14 I, 9 I h), 8 I LMIV sowie ferner gegen die §§ 3, 5a II, IV UWG.

In einem anderen Fall wird das Fehlen eines Zutatenverzeichnisses moniert.

Der Verein führt in der Abmahnung zunächst aus, dass sich bei den Produkten um Lebensmittel handelt. Gemäß Art. 9 I lit b. der Verordnung (EU) NR. 1169/2011 betreffen die Informationen der Verbraucher über Lebensmittel („LMIV“) ist für Lebensmittel ein Verzeichnis der Zutaten entsprechend den Art. 18 ff LMIV anzugeben. Da diese Angabe fehle, stelle dies ein Verstoß gem. gem. §§ 3, 3a, 5A II, IV UWG dar

Was wird gefordert?

In der Regel werden die

  • Abgabe einer Unterlassungserklärung
  • sowie die Zahlung einer Aufwandspauschale

gefordert. Es wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. Nur diese kann nach den Ausführungen des Vereins die Wiederholungsgefahr beseitigen. Eine vorgefertigte Unterlassungserklärung liegt der Abmahnung zum Teil mit anbei.

Weiterhin wird die Zahlung einer Aufwandspauschale beansprucht. Dieser scheint auf den ersten Blick mit zum Teil von nur 100 € als sehr gering. Wer schon einmal eine Abmahnung eines Mitbewerbers durch einen Anwalt erhalten hat, weiß, dass die Abmahnkosten auch deutlich höher ausfallen können.

Soll ich die Unterlassungserklärung einfach unterschreiben und zahlen?

Oftmals werden wir von Mandanten gefragt, ob es sich am einfachsten wäre, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben und die Aufwandsentschädigung an den Verein zu zahlen. Dabei bedarf es jedoch besonderer Vorsicht. In einer nicht unerheblichen Anzahl von Fällen erhielten Mandanten nach Unterzeichnung der vorgefertigten Unterlassungserklärung weitere Schreiben des Vereins, in welchem ein erneuter Verstoß und somit auch ein Verstoß gegen den abgeschlossenen Unterlassungsvertrag vorgeworfen. Es wird zeitgleich die Zahlung einer Vertragsstrafe gefordert. Diese ist um ein Vielfaches höher als die Aufwandspauschale. Daher gilt: vor Abgabe einer Unterlassungserklärung ist in jedem Fall juristischer Rat einzuholen. Dieser kann sich insbesondere mit Blick auf die Zukunft wirtschaftlich rechnen, auch wenn dies auf den ersten Blick zunächst einmal nicht der Fall zu sein scheint. Gerade der Blick in die Zukunft und die Aufklärung möglicher Folgen einer solchen Unterlassungserklärung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt können später großen Schaden bewahren.

Kann ich die Abmahnung dann einfach ignorieren?

Auch ein ignorieren der Abmahnung kann nicht angeraten werden. In diesem Fall kann die Gegenseite jedenfalls ohne weitere Zwischenschritte gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, was ebenfalls erhebliche Kosten verursacht. In jedem Fall gilt

  • Fristen wahren.
  • Keine persönliche Kontaktaufnahme zu den Abmahnenden.
  • Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben.
  • Unterlassungserklärung nur mithilfe eines fachkundigen Anwalts abgeben.
  • Nicht zahlen ohne vorherige anwaltliche Überprüfung.
  • Anwaltlich beraten lassen, um zukünftige Kosten, z. B. durch Vertragsstrafen zu vermeiden.

Über eine für sie richtige Verteidigungsstrategie beraten wir Sie gern.

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