Abmahnung Waldorf Frommer wegen „Grand Budapest Hotel“ | Nicht zahlen - nicht unterschreiben!  

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Seit einiger Zeit versendet Waldorf Frommer Abmahnungen für Twentieth Century Fox wegen des Films „Grand Budapest Hotel“. Betroffene sollen den Film über eine Filesharing-Plattform öffentlich zugänglich gemacht haben.

Wenn auch Sie eine Abmahnung wegen der angeblichen Urheberrechtsverletzung an diesem Film erhalten haben, gibt Ihnen dieser Artikel einen Überblick über Ihre Reaktionsmöglichkeiten.

Was ist eine Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Grand Budapest Hotel“?

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte werfen den Abgemahnten vor, den Film „Grand Budapest Hotel“ im Internet angeboten zu haben. Dieses Anbieten kann durch jede Filesharing-Software geschehen sein. Hierbei hat der Täter die Film-Datei irgendwann auf seinen PC geladen. Bereits während des Herunterladens, aber auch ständig danach, werden Teile des Films anderen Nutzern der Filesharing-Plattform anboten. Zum Tatzeitpunkt muss also niemand heruntergeladen haben. Es geht um das Anbieten.

Das Anbieten kann allerdings auch bei Streaming Plattformen geschehen, die, wie z. B. Popcorn Time, auf Basis eines bittorrents laufen.

Die Waldorf-Frommer-Rechtsanwälte behaupten einfach, dass der Abgemahnte als Täter oder Störer hierfür haftbar gemacht werden kann und machen Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz geltend. Es wird die Zahlung einer Pauschalsumme in Höhe von € 815,00 sowie die Abgabe einer lebenslang gültigen Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen innerhalb einer kurzen Frist gefordert.

Was tun bei einer Abmahnung wegen „Grand Budapest Hotel“?

Vielerorts wird zur sofortigen Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten, unabhängig davon, ob der Anschlussinhaber überhaupt haftet. Diese Vorgehensweise (oft geraten in Internetforen oder von Hotlines der Rechtsschutzversicherungen) ist dann sträflich falsch, wenn der Abgemahnte – wie so oft – weder als Täter noch als Störer haftet.

Die Abgabe einer (modifizierten) Unterlassungserklärung schuldet nur, wer als Täter oder Störer haftet, man die vorgeworfene Rechtsverletzung also selbst begangen hat oder für den Upload/Download durch Dritte haftet, weil man Pflichten verletzt hat.

Daher ist es zunächst ganz entscheidend zu prüfen, ob der Abgemahnte überhaupt haftet. Danach muss geprüft werden, ob eine (modifizierte) Unterlassungserklärung Sinn macht. Dies kann ein Rechtsanwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. mit seiner Erfahrung aus tausenden Waldorf-Frommer-Abmahnungen gerne für Sie tun.

Ziel einer korrekten Verteidigung gegen die „Grand Budapest Hotel“-Abmahnung

Das Ziel einer jeden Verteidigung muss – sofern rechtlich möglich – die Zurückweisung der Unterlassungserklärung und der € 815,00-Forderung sein.

Wer eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, hat nämlich den Hauptanspruch der Abmahnung, den Unterlassungsanspruch, erfüllt und kann sich später schlecht darauf berufen, dass er die € 815,00 nicht bezahlen will, weil er nichts gemacht habe. Niemand geht einen gefährlichen lebenslangen Vertrag ein, wenn er nicht haftet.

Kostenlose Erstberatung bundesweit (auch am Wochenende)

Lassen Sie unbedingt von einem spezialisierten Anwalt wie Matthias Hechler, M.B.A. prüfen, ob Sie überhaupt haften. Bei einem unverschuldeten Autounfall nimmt ja auch niemand freiwillig die Schuld auf sich, wenn der Unfallgegner schuld war.

Nutzen Sie meine kostenlose telefonische Erstberatung täglich von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr (Telefonnummer siehe oben rechts auf dieser Seite), gerne auch am Wochenende, wenn Sie eine Abmahnung von Waldorf Frommer erhalten haben.

Mehr Informationen und ein Kontaktformular erhalten Sie unter: www.abmahnungs-abwehr.de/waldorf-frommer-abmahnung.

Die Vorteile der Anwaltskanzlei Hechler sind:

  • Keine unnötige Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Erfahrung mit über 17.000 Filesharing-Abmahnungen
  • Beratung auch am Wochenende
  • Faire Pauschalpreise
  • Bundesweite Hilfe

Ich freue mich auf Ihren Anruf nach einer Waldorf-Frommer-Abmahnung wegen „Grand Budapest Hotel“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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