Abmahnung wegen eines Verstoßes gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV)

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Der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V. aus Fürstenfeldbruck mahnt Verstöße gegen die Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) ab.

Grundsätzlich können nach dem UWG nur Mitbewerber andere Mitbewerber abmahnen. Der Verbraucherschutzverein ist jedoch gemäß § 4 UKlaG eine qualifizierte Einrichtung, die die Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrnimmt. Daraus ergibt sich, dass ein solcher Verein Unterlassungsansprüche nach § 8 III, I UWG geltend machen kann. 

Der Verein trägt in der Abmahnung vor, dass derjenige, der Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2. lit. e) LMIV anbietet, auch sämtliche Pflichtinformationen nach den Art. 9 und 10 LMIV für jedes vorgepackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrages verfügbar machen – und „auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes“ angeben muss. Dabei müssten bereits alle Pflichtangaben nach der LMIV im Fernabsatz bei Einlage des Artikels in den Warenkorb erfüllt – bzw. vorgehalten werden.

Die Pflichtinformationen gemäß Art. 9 LMIV sind z. B. die Bezeichnung des Lebensmittels, das Verzeichnis der Zutaten, der Inhalt der Allergene, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen u. a. 

Gemäß Art.10 LMIV in Verbindung mit Anhang III der LMIV müssen besondere Pflichtangaben über die Angaben gemäß Art. 9 LMIV hinaus erfüllt werden, wie z. B. Warnhinweise an Schwangere, Stillende und Kinder über Koffeingehalte oder das Einfrierdatum des Fleisches u. a.

In der uns vorliegenden Abmahnung trägt der Verbraucherschutzverein vor, dass durch die Verstöße gegen die LMIV der Wettbewerb verzerrt werden könne, da Verbraucher über ihre Rechte irregeführt werden. Daher seien diese Verstöße nicht unerheblich im Sinne der §§ 3, 3 a UWG.

Der Verbraucherschutzverein macht zunächst einen Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch geltend gemäß § 8 I, III Nr.3 UWG i. V. m. § 4 UKlaG. Dazu wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert. 

Die Notwendigkeit der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist stets im Einzelfall zu beurteilen. Dabei ist zu prüfen, ob eine Kennzeichnungspflicht überhaupt besteht. Denn im Lebensmittelrecht gibt es zahlreiche Ausnahmen.

Besteht die Notwendigkeit für die Abgabe einer Unterlassungserklärung, dann sollte jedoch eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. 

Zudem wird eine Kostenpauschale in Höhe von 243,95 € erhoben.

Der Verbraucherschutzverein fordert im Vergleich zu Abmahnungen von Mitbewerbern einen relativ geringen Kostenerstattungsbetrag. Bei anderen Abmahnungen von Mitbewerbern kann auch schon ein vierstelliger Betrag gefordert werden. 

Falls Sie Fragen zu Ihrer Abmahnung oder grundsätzliche Fragestellungen zum Lebensmittelrecht haben, dann können Sie uns gerne für ein unverbindliches Erstgespräch kontaktieren und uns per E-Mail Ihre Abmahnung zusenden. Unsere Anwälte sind deutschlandweit auf den Gebieten des Wettbewerbs- und Lebensmittelrechts tätig.


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