Abmahnung Wettbewerbszentrale

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Aktuell wurde uns eine weitere Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.) vorgelegt.

Gegenstand der Abmahnung sind erneut Verstöße gegen die Impressumpflicht nach § 5 TMG. Die Wettbewerbszentrale mahnt u.a, dass der Betroffene verschiedene Angaben unterlässt, welche jedoch nach § 5 TMG zwingend vorzuhalten sind. Die Wettbewerbszentrale fordert die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung und eine Pauschale in Bezug auf die Abmahnkosten.

Wir empfehlen, die Abmahnung durch einen auf das Wettbewerbsrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Die Unterlassungserklärung ist aus unserer Sicht zu weitgehend. Fraglich ist z. B., ob im Impressum zwingend ein Vertretungsberechtigter anzugeben ist.

Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 21.09.2012, Az.: 5 W 204/12) hat hierzu z. B. entschieden: „Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr erfordern nur die Angabe des Namens des Diensteanbieters und dessen Anschrift. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a gebietet ebenso nur eine Information über die Identität des Lieferers und (u.U.) seine Anschrift. Bei juristischen Personen des Handelsrechts ist der Name die Firma des Unternehmens. Diese identifiziert auch das jeweilige Unternehmen. Die Angabe eines Vertretungsberechtigten gehört nicht zur Angabe der Firma. Das firmenmäßig bezeichnete Unternehmen soll durch die Angabe eines Vertretungsberechtigten auch nicht näher individualisiert werden. Mit dieser Angabe (jedenfalls bei § 312c Abs. 1 BGB: irgendeiner vertretungsberechtigten Person, etwa auch eines Prokuristen oder Generalbevollmächtigten, Palandt/Grüneberg BGB, 71. Auflage, EGBGB 246 § 1 Rn. 5) soll nur der Rechtsverkehr mit diesem Unternehmen (Klarstellung einer vertretungsberechtigten und empfangsberechtigten Person) erleichtert werden.“

Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz bin ich auf das Wettbewerbsrecht spezialisiert. Wenn Sie eine Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht erhalten haben, können Sie uns diese gerne für eine kostenlose Ersteinschätzung per E-Mail oder per Fax übersenden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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