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Abofalle kommt Internetflirtcafé teuer zu stehen

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image] Wo „kostenlos“ draufsteht, ist nicht unbedingt „kostenlos“ drin! Im Internet findet man immer wieder Websites, die zunächst mit kostenlosen Leistungen werben, dem Verbraucher aber nach Vertragsschluss plötzlich eine teure Rechnung zuschicken. Dass diese Vorgehensweise alles andere als zulässig ist, zeigt ein kürzlich ergangenes Urteil des Landgerichts (LG) Köln.

„Jetzt kostenlos anmelden!“

Die Betreiber eines Internetflirtcafés bewarben ihr Leistungsangebot auf der eigenen Website und hoben einen Button mit dem Schriftzug „Jetzt kostenlos anmelden!“ farbig deutlich hervor. Nach der Anmeldung folgte jedoch das böse Erwachen – kostenlos waren neben der Anmeldung selbst nämlich nur noch das Erstellen eines eigenen Profils und das Betrachten der anderen Profile. Eine Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern sollte für die ersten zehn Tage vielmehr 1,99 Euro kosten. Wer dieses Probeabo nicht innerhalb von einer Woche kündigte, hatte dann auch noch einen Vertrag mit einer sechsmonatigen Laufzeit für knapp 20 Euro wöchentlich „an der Backe“, der sich automatisch um weitere sechs Monate verlängerte, sofern er nicht rechtzeitig gekündigt wurde. Ein Hinweis, dass die Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern nur gegen Entgelt möglich ist, erfolgte zu keinem Zeitpunkt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband mahnte das Online-Dating-Portal daraufhin unter anderem wegen irreführender Werbung ab. Als das Flirtcafé seine Vorgehensweise jedoch nicht änderte, zog der Verbraucherzentrale Bundesverband vor Gericht.

Hinweis auf Kostenpflicht nötig

Nach Ansicht des LG Köln verstießen die Flirtcafé-Betreiber mit ihrem Internetauftritt unter anderem gegen Nr. 21 des Anhangs zu § 3 III UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Schließlich deklarierten sie ihr Leistungsangebot zunächst als kostenlos, verlangten dafür aber später ein Entgelt.

Wird bei der Anmeldung mit „kostenlos“ geworben, erwartet der Durchschnittsverbraucher eine kostenfreie und dennoch uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit des Dating-Portals. Schließlich wird ein Internetflirtcafé gerade deshalb genutzt, um mit anderen Singles Kontakt aufzunehmen und virtuell mit ihnen zu flirten und zu chatten. Diese Leistungen boten auch die Website-Betreiber im vorliegenden Fall explizit an. Dass das Leistungsangebot aber nur gegen Zahlung eines Entgelts komplett nutzbar war, war für die Nutzer bei Vertragsschluss nicht erkennbar. Ein Hinweis, der sie auf die Kostenpflicht bzw. die zunächst nur eingeschränkte Nutzungsmöglichkeit aufmerksam machte, fehlte vielmehr. Ihnen wurde daher vorgegaukelt, das gesamte Leistungsspektrum auf der Website nach einer Anmeldung kostenlos nutzen zu können, was jedoch eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt und daher zu unterlassen war.

Übrigens: Bei einer automatischen Vertragsverlängerung müssen dem Kunden zumindest die Mindestvertragslaufzeit sowie die nun geltenden Vertragsinhalte auf klare und verständliche Weise mitgeteilt werden. Auch dieser Pflicht kamen die Website-Betreiber nicht nach. Stattdessen wurden die Angaben zum „Basistarif“ sehr blass dargestellt, was wiederum das Lesen erheblich erschwerte. Ferner hielt das Gericht unter anderem auch die Preisangabe für unklar und missverständlich. Denn obwohl die Website-Betreiber eine monatliche Zahlung von 78 Euro verlangten, gaben sie auf ihrer Internetpräsenz lediglich den wöchentlichen Preis für die Nutzungsmöglichkeit des Flirtcafés an.

(LG Köln, Urteil v. 19.08.2014, Az.: 33 O 245/13, n. rkr.)

(VOI)

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