Abschiebungshaft / Dolmetscherkosten
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Das Landgericht Frankfurt/Main hat mit Beschluss vom 26.11.2010 (2-29 T 171/2010) auf die Beschwerde des Rechtsanwaltes Zeljko Grgic unter Abänderung der Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/Main festgestellt, dass die Kosten eines Dolmetschers für die Führung eines vorbereitenden Gesprächs des sich in Abschiebungshaft befindenden Betroffenen mit seinem Rechtsanwalt von der Staatskasse zu tragen sind.
In Anlehnung an die Entwicklung der Rechtsprechung im Strafverfahren ergibt sich die Verpflichtung der Staatskasse zur Tragung der Kosten für die Beiziehung eines Dolmetschers zum vorbereitenden Gespräch zwischen dem Betroffenen und seinem Rechtsanwalt aus Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention, soweit dies für eine Verständigung des Betroffenen mit seinem Rechtsanwalt und für eine sachgemäße Vertretung des Betroffenen erforderlich ist.
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