Abzug von Ehegattenunterhalt trotz Bestandskraft des Steuerbescheids

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Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs kann der Betrag des abzugsfähigen Ehegattenunterhalts bei der Einkommensteuer auch trotz zwischenzeitlicher Bestandskraft des Steuerbescheids nachträglich erhöht werden, wenn der Unterhaltsberechtigte der Erhöhung zugestimmt hat (sogenannte Anlage U) und im ursprünglichen Steuerbescheid das Realsplitting (d.h. der Abzug von Ehegattenunterhalts als Sonderausgaben) bereits berücksichtigt war (BFH IX R 32/05).


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