Achtung! Frist für die Verwendung der neuen Spendenquittung läuft bald (31.12.2014) aus

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Als gemeinnützig anerkannte Vereine können Sie für geleistete Spenden und teilweise auch für geleistete Mitgliedsbeiträge „Spendenquittungen“ (= Zuwendungsbestätigungen) erteilen.

Da im Jahr 2013 durch das Gesetzt zur Stärkung des Ehrenamtes („Ehrenamtstärkungsgesetz“) zahlreiche Änderungen und Ergänzungen der Abgabenordnung vorgenommen wurden, wurde auch das Muster der Zuwendungsbestätigung neu erstellt. Dieses Muster ist bereits zu verwenden. 

Erstmals hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) Ende 2013 darauf hingewiesen, dass dieses neue Muster verwendet werden muss; da die gemeinnützigen Organisationen diese Vorgaben teilweise nicht so schnell umstellen, wurde im März diesen Jahres ein erneuter Hinweis auf die neuen Bestätigungen erteilt. 

Wie das BMF in diesem weiteren Schreiben mitteilte, bestehen keine Bedenken, wenn bis zum 31.12.2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen weiter verwendet werden.

In dem Schreiben wies das BMF weiter zur Erläuterung des Haftungshinweises darauf hin, dass Zuwendungsbestätigungen nur dann ausgestellt werden dürfen, wenn

  • ein Feststellungsbescheid vorliegt, welcher das Vorliegen der satzungsgemäßen Voraussetzungen bescheinigt und nicht älter als drei Kalenderjahre ist,
  • ein Freistellungsbescheid oder eine entsprechende Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid vorliegt, welcher nicht älter als fünf Jahre ist.

Hinweis: Sie sollten nun dringend -wenn noch nicht geschehen- ihre Vordruckverwaltung umstellen, da eine weitere Übergangsfrist für die Verwendung nicht zu erwarten ist.

Die aktuellen Vordrucke finden Sie hier: https://www.formulare-bfinv.de 


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