Änderung des Namensrechts in Sicht

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Die Bundesregierung hat, längst überfällig, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts beschlossen.

Für Ehegatten bedeutet dies, dass Sie zukünftig echte Doppelnamen sowohl für sich als Ehepaar als auch für Ihre Kinder bestimmen können. Der Ehename setzt sich dann aus beider Familiennamen zusammen. Es wird nicht wie bisher, ein Ehename gewählt, sondern der Doppelname wird, wenn gewünscht, Ehename. Wenn Ehegatten bereits einen Doppelnamen führen müssen Sie sich für einen dieser Doppelnamen, der neuer Teil des Doppelnamens in der Ehe werden soll entscheiden (Beispiel Frau Mueller-Meyer heiratet Herrn Schulze-Schmidt, möglicher Ehename Mueller-Schulze oder Meyer-Schmidt). 

Das Gesetz erleichtert auch die Namensänderung für Stiefkinder und Scheidungskinder. Kinder, die im Wege der Einbenennung den Namen eines Stiefelternteils erhalten haben soll es erleichtert werden, die ein Benennen rückgängig zu machen und wieder den Geburtsnamen zu erhalten, den sie vor der Einbenennung geführt haben. Dies soll für Fälle gelten, in denen die Ehe des leiblichen Elternteils mit dem Stiefelternteils aufgelöst wird oder das Kind nicht mehr in dem Haushalt der Stieffamilie lebt.

Eine weitere Neuerung betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern sich haben scheiden lassen. Liegt der betreuende Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, den Ehenamen ab, so soll auch das Kind diese Namensänderung vollziehen können. Es soll den geänderten Familiennamen des Elternteils erhalten können, in dessen Haushalt ist lebt. Diese Namensänderung bedarf der Einwilligung des Kindes wenn es das fünfte Lebensjahr vollendet hat und sie soll grundsätzlich nicht gegen den Willen des anderen Elternteils erfolgen können, wenn dieser ebenfalls sorgeberechtigt ist oder das Kind seinen Namen trägt.

Eine weitere Neuerung des Gesetzes ist, dass bei der Adoption von Erwachsenen kein Zwang zu Namensänderung mehr bestehen soll. Die angenommene (adoptierte) Person soll den bisherigen Familiennamen behalten können, den Namen der annehmenden Person erhalten können oder eine Kombination aus dem bisherigen und dem Namen der annehmenden Person wählen können.

Es gibt in diesem Gesetzesentwurf noch weitere Änderungen das Namensrecht betreffend, die obige Darstellung ist nicht abschließend.

Diese Gesetzesänderung wurde zwischenzeitlich vom Bundeskabinett beschlossen.

Zum Inkrafttreten des Gesetzes teilt das Bundesjustizministerium folgendes mit:

Das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts soll möglichst am 1. Mai 2025 in Kraft treten. 



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