AG Hamburg weist Abmahnkostenklage von Sasse und Partner aus Bootlegabmahnung ab

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Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 06. März 2013, 31 Cc 103/12) hat die im eigenen Namen durchgeführte Klage einer Hamburger Musikrechtskanzlei auf Abmahnkosten mangels Aktivlegitimation zurückgewiesen.

Die Kanzlei hatte im Namen einer sehr bekannten Psychedelic Rockband bzw. eines damit in Verbindung stehenden Unternehmens, welches die Rechte an der Band verwaltet, den Verkauf von angeblichen Bootlegaufnahmen über die Plattform eBay außergerichtlich abgemahnt und schließlich mit einer eigenen Kostenklage erstinstanzlich erfolglos versucht, aus abgetretenem Recht die außergerichtlichen Abmahnkosten im eigenen Namen einzuklagen. 

Das Amtsgericht hatte schon frühzeitig auf die fehlende Aktivlegitimation hingewiesen. Konkret konnte die klagende Kanzlei bis zum Ende der mündlichen Verhandlung die Zeichnungsberechtigung des den Abtretungsvertrag unterzeichnenden Person nicht schlüssig darlegen und beweisen. Auch trotz Ankündigung, dass ein entsprechender Gesellschafterbeschluss der Mandantin der Kanzlei nachgereicht werde, konnte ein entsprechendes Dokument binnen gesetzter Fristen nicht nachgereicht werden. 

Das Gericht hatte sich schon mangels hinreichender Darlegung der Aktivlegitimation mit anderen Aspekten der Sache nicht auseinandersetzen müssen. Auffällig waren u. a. die bereits außergerichtlich monierten, nach Auffassung der Beklagtenvertreter nicht nachvollziehbaren und fast schon unseriös anmutenden Vollmachtsdokumente. Hieraus ließ sich nicht einmal im Ansatz nachvollziehen, wer das Dokument unterschrieben hat, und warum diese Person zur Bevollmächtigung berechtigt sein sollte, auch ein Datum suchte man auch vergebens. Diese Fragen wurden allerdings nicht näher erörtert.

Es sei erwähnt, dass die klagende Kanzlei bei ihren Abmahnungen diesbezüglich nachgebessert hat. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, es wurde hiergegen Berufung zum LG Hamburg eingelegt.

Fazit

Man sollte hieraus allerdings aus dem Urteil keine voreiligen Schlüsse ziehen.

Insbesondere steht es zunächst jedem Rechteinhaber frei, gegen den Vertrieb von nicht genehmigten Bootlegs, insbesondere auch auf Plattformen bei eBay vorzugehen. Man kann also ein derartiges Vorgehen nicht per se als „betrügerisch" oder „unseriös" bezeichnen. Ob möglicherweise keine Einzelfallbevollmächtigungen erfolgten, oder für den Rechteinhaber möglicherweise aufgrund einer ggf. kostenneutralen Vereinbarung vorgegangen wird, steht auf einem anderen Blatt. Dies wäre im Einzelfall für die Frage der Abmahnkosten durchaus relevant.

Das Urteil zeigt nur, dass es sich unter Umständen lohnt, sich den jeweiligen Einzelfall konkret anzusehen. Pauschale Betrachtungen verbieten sich.

Mit Sicherheit spielt bei der Entscheidung eine große Rolle, dass die Mandantin der klagenden Kanzlei der Sache kein allzu großes Gewicht beigemessen hat (was bei dem Gegenstandswert durchaus nachvollziehbar ist), sonst wäre es der Kanzlei ein leichtes gewesen, u. U. valide Dokumente beizubringen.

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