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AGB-Klausel für Buchungspostengebühren bei privaten Girokonten unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 27.01.2015 eine Klausel für Buchungsposten bei privaten Girokonten für unwirksam erklärt.

Ein Verbraucherschutzverband hat gegen eine Bank auf Unterlassen der Verwendung folgender Klausel geklagt:

“Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR“

Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hat der Bundesgerichtshof der Klage stattgegeben.

Der Bundesgerichtshof hat dies wie folgt begründet:

Diese Klausel für Buchungspostengebühren ist nicht mit der Regelung des § 675 y I S. 2, II S. 2, IV BGB vereinbar.

Gemäß § 675 y I S. 2, II S. 2, IV BGB hat die Bank im Falle der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages keinen Anspruch auf einen Entgelt.

Aufgrund der Klausel hat die Bank jedoch auch in den Fällen einer fehlerhaften Ausführung einen Anspruch auf 0,35 EUR.

Eine Abweichung zuungunsten des Verbrauchers verstößt gegen § 307, I S. 1, III S. 1 BGB, da dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt.

Zudem werden dem Kunden durch diese Klausel eigene gesetzliche Pflichten der Bank auferlegt. Gemäß der gesetzlichen Regelung ist die Bank im Falle einer fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrages verpflichtet, das Zahlungskonto wieder auf den richtigen Stand zu setzen.

Durch die Klausel wird diese Regelung außer Kraft gesetzt, da die Bank für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht ein Entgelt fordert. Dies ist jedoch gem. § 307 BGB unzulässig.

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