Aktuelles zum Domainrecht – welcher Namensinhaber hat Vorrang im Streit um Internet-Domains?

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Namensrechte sollten bei der Registrierung von Domains stets beachtet und im Vorfeld geklärt werden. Ansonsten drohen Konflikte, die immer häufiger gerichtliche Entscheidungen nötig machen. Zuletzt hatte der BGH mit Urteil vom 14.03.2016 (Az.: I ZR 185/14) zu entscheiden, wem die Priorität an einer Domaineintragung zusteht, falls ein Treuhänder als Vertreter für einen Namensinhaber handelt und ein weiterer Namensinhaber von der Registrierung dadurch ausgeschlossen wird.

Hintergrund: Registrierung für ehemalige Lebensgefährtin

Die Klägerin ist Inhaberin der aus ihrem bürgerlichen Namen gebildeten Domainnamen „gritlehmann.de“ und „gritlehmann.com“. Für den Beklagten, dem keine Namensrechte zustehen, ist seit dem Jahr 2007 der Domainname „grit-lehmann.de“ registriert. Der Beklagte hat vorgetragen, den Domainnamen lediglich treuhänderisch für seine ehemalige Lebensgefährtin und in deren Auftrag zu halten. Diese heiße mit bürgerlichem Namen ebenfalls Grit Lehmann. Sie trage die Kosten und nutze die dazugehörige E-Mail-Adresse „info@grit-lehmann.de“. Die unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ aufrufbare Internetseite enthält jedoch zudem keine Inhalte, sondern lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entsteht. Die Klägerin hat im Jahr 2010 bei der DENIC einen sogenannten Dispute-Eintrag für den Domainnamen „grit-lehmann.de“ erwirkt und den Beklagten erfolglos zu dessen Freigabe aufgefordert.

Grundsatz: Gerechtigkeitsprinzip der Priorität

Wird der eigene Name durch einen Nichtberechtigten als Domainname unter der in Deutschland üblichen Top-Level-Domain „.de“ registriert, wird dadurch über die Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt, da die mit dieser Bezeichnung gebildete Internetadresse nur einmal vergeben werden kann. Der berechtigte Namensinhaber wird so von der eigenen Nutzung des Namens als Domainname unter dieser Top-Level-Domain ausgeschlossen. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Domainname grundsätzlich das Gerechtigkeitsprinzip der Priorität. Wer folglich zuerst die entsprechende Domain einträgt, ist grundsätzlich zu deren Registrierung und Nutzung berechtigt, ohne dass dies ihm von einem weiteren Namensträger streitig gemacht werden kann.

Auftrag des Namensgebers muss „einfach und zuverlässig“ überprüfbar sein

In Fällen, in denen ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders registriert worden ist, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen die Priorität zu, wenn für alle Gleichnamigen eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu überprüfen, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist.

„Hier entsteht eine neue Internetpräsenz“ genügt nicht

Der Internetauftritt unter dem Domainnamen „grit-lehmann.de“ enthielt lediglich den Hinweis, dass dort eine neue Internetpräsenz entstünde. Ein solcher Hinweis stellt keinen Internetauftritt des Namensinhabers dar, der die Annahme rechtfertigt, die Registrierung des Domainnamens sei im Auftrag des Namensträgers erfolgt.

Konsequenz: Priorität kann durch Dispute-Eintrag noch gesichert werden

Es fehlt demnach an einer einfachen und zuverlässigen Möglichkeit der Überprüfung, ob die Registrierung des Namens als Domainname im Auftrag des Namensträgers erfolgt ist. Deshalb kann sich jeder Namensträger die Priorität für den Domainnamen durch einen Dispute-Eintrag bei der DENIC sichern. Dies hat die Klägerin im Streitfall getan.

Namensinhaber muss sich auch nicht auf weitere Domainalternativen (z. B. „.eu“) verweisen lassen

Das größere Angebot an neuen Top-Level-Domains vermindert das schutzwürdige Interesse an der Nutzung der Top-Level-Domain „.de“ nicht. Die BGH-Richter machten deutlich, es verbleibe grundsätzlich auch in Ansehung der Top-Level-Domain „.eu“ dabei, dass der Verkehr erwarte, einen Namensträger im Internet vornehmlich unter der aus seinem Namen als Second-Level-Domain und der im Inland üblichen und am meisten verwendeten länderspezifischen Top-Level-Domain „.de“ auf einfache Weise aufzufinden.


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