Alkohol am Steuer – Verkehrsunfall mit Sachschaden, Vorwurf „Trunkenheit im Verkehr“

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein Glas Wein oder eine Flasche Bier sind schnell getrunken. Viele Verkehrsteilnehmer unterschätzen die Folgen von „Alkohol am Steuer“ und gehen davon aus, dass sie sich nach dem Konsum von Alkohol problemlos ans Steuer setzen können.

Der Fall: Alkohol am Steuer

Florian Schmidt* alarmierte am 02.01.2015 die Polizei und gab am Unfallort nach rechtlicher Belehrung folgenden Sachverhalt an: Er befuhr mit seinem Pkw die Havelchaussee in nördliche Richtung. In einer Kurve nach links konnte er nicht mehr rechtzeitig einlenken und fuhr direkt auf einen Baum zu. Dieser befindet sich auf der rechten Waldfläche direkt neben der Fahrbahn. Durch den Aufprall wurde der Pkw derart beschädigt, dass dieser fahrunfähig ist. Da während der Sachverhaltsklärung Alkoholgeruch in der Atemluft wahrnehmbar war, wurde Herr Schmidt nochmals rechtlich belehrt. Er gab daraufhin an, etwas Alkohol zum Essen getrunken zu haben. Ein Atemalkoholtest wurde gegen 0.18 Uhr vor Ort durchgeführt und ergab einen Wert von 0,86 Promille.

Herr Schmidt gab seine Einwilligung zur freiwilligen Blutentnahme. Weiterhin wurde er nach seiner Art und Weise der Alkoholaufnahme befragt. Hierzu gab er an, dass er auch nach dem Verkehrsunfall durch helfende weitere Personen Alkohol angeboten bekam. Diese Personen schoben den Pkw zur anderen Fahrbahnhälfte, sodass eine Fahrspur wieder frei wurde. Anschließend tranken sie mit dem Beschuldigten Alkohol und wünschten „trotzdem ein frohes neues Jahr“. Die Polizeibeamten schoben den Pkw auf den dortigen Radweg. Die Fahrbahn wurde gesäubert. Der Beschuldigte organisierte die Bergung des Pkws durch einen privaten Abschleppdienst. Dann wurde Herr Schmidt zwecks zweiter Blutentnahme zur Polizeidienststelle gebracht und nach Beendigung der Maßnahmen dort entlassen. Der Fuhrerschein wurde beschlagnahmt.

Die anwaltliche Beratungspraxis bei dem Vorwurf „Alkohol am Steuer“

Die Polizei kann vorab den Führerschein beschlagnahmen, wenn zu erwarten ist, dass ansonsten weitere Fahrten unter Alkoholeinfluss unternommen werden oder eine Entziehung der Fahrerlaubnis durch Urteil zu erwarten ist. Auf der Grundlage von § 111a Strafprozessordnung (StPO) kann der Richter diese Beschlagnahme aufrechterhalten und den Führerschein weiterhin entziehen. Gegen die Beschlagnahme des Führerscheins kann Beschwerde eingelegt werden. Dann muss die Vermutung, dass der Fahrer nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, widerlegt werden. Hierzu sollte dringend eine anwaltliche Beratung durch einen Fachanwalt in Anspruch genommen werden.

Expertentipps bei dem Vorwurf „Alkohol am Steuer“

  1. Wenn Zeugen Ihnen nach einem Unfall helfen, bitten Sie diese unbedingt, an dem Unfallort zu verweilen, bis die Polizei eintrifft. Möglicherweise können diese Sie entlasten.
  2. Sollte die Polizei einen Anfangsverdacht gegen Sie hegen, müssen Sie über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt werden.
  3. Sie sollten dann unbedingt von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und vor allem keine Angaben zum Konsum von Alkohol oder Drogen machen.
  4. Verweigern Sie Ihre Zustimmung zu freiwilligen polizeilichen Tests.

*Namen wurden geändert.

Rechtsanwalt Gregor Samimi ist Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht in Berlin Steglitz-Zehlendorf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Strafverteidiger Gregor Samimi | Fachanwalt für Verkehrsrecht, Versicherungsrecht und Strafrecht

Beiträge zum Thema