Alkoholsucht des Ehepartners als Grund für eigenständiges Aufenthaltsrecht trotz kurzer Ehezeit

  • 2 Minuten Lesezeit

Ein ghanaischer Staatsbürger reist im Wege des Visumsverfahrens zum Zwecke des Familiennachzugs zu seiner deutschen Ehefrau nach Deutschland ein. Nach 2 1/2-jähriger Ehebestandszeit trennt sich das Paar, nachdem es infolge einer offensichtlich bestehenden Alkoholsucht der Ehefrau und damit einhergehendem wiederholten Ehebruch zu einem Zerwürfnis gekommen war.

Die zuständige Ausländerbehörde verweigert dem ghanaischen Ehemann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, weil die gesetzlich geforderte Mindestehebestandszeit von 3 Jahren nicht erfüllt ist. Einen Härtefall, welcher trotz der kurzen Ehebestandszeit zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis führen kann, erkennt die Ausländerbehörde nicht an.

Die hiergegen erhobene Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsanwältin des Betroffenen beantragt sodann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im gerichtlichen Eilverfahren. Das Verwaltungsgericht lehnt dies jedoch ab, weil es dem Vortrag des Betroffenen zur Trunksucht der Ehefrau trotz eidesstattlicher Versicherung nicht glaubt und somit die Annahme eines Härtefalls ablehnt.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic erhebt gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Beschwerde und trägt hierzu vor, dass der Betroffene sich in Beweisnot befindet, da er ohne das Einverständnis seiner Ehefrau keine Möglichkeit zur Einholung ärztlicher Auskünfte betreffend deren Alkoholsucht hat. Zugleich versichert sein Mandant in Kenntnis der strafrechtlichen Folgen einer wahrheitswidrigen Aussage an Eides statt, dass sich seine Ehefrau in der Vergangenheit exzessiv dem Alkoholgenuss hingegeben hat und es dadurch mehrfach zu aggressiven Ausbrüchen und wiederholt zum Ehebruch der Ehefrau gekommen ist. Letztendlich kann durch einen Entlassungsbrief einer Fachklinik für Suchtmittelentzug eine mehrmonatige Behandlung der Ehefrau dargelegt werden.

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte weist Rechtsanwalt Grgic darauf hin, dass auch die Trunksucht eines Ehepartners zur Unzumutbarkeit am Festhalten der Ehe führen kann. Die Schwelle zur Unzumutbarkeit sei auch nicht erst dann erreicht, wenn Übergriffe auf die körperliche Integrität stattfinden, die ärztlich attestiert und polizeilich ermittelbar sind.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof erlässt daraufhin am 22.05.2014 einen Vergleichsbeschluss, Az. 3 B 459/14, weil im Klageverfahren die konkreten Auswirkungen der Alkoholsucht auf das eheliche Zusammenleben hinterfragt werden sollen. Auch nach Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs kann ein durch die Alkoholsucht beeinflusstes ehebrecherisches Verhalten tatsächlich das Festhalten an der Ehe für unzumutbar erscheinen lassen und hierdurch ein Härtefall anzunehmen sein, welcher im Ergebnis gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG ein eheunabhängiges eigenständiges Aufenthaltsrecht zu begründen vermag.

Der Betroffene erhält daraufhin von der zuständigen Ausländerbehörde eine Duldung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Zeljko Grgic

Beiträge zum Thema