Altersdiskriminierung- Stellt eine Stellenausschreibung mit dem Hinweis „Junges Team gesucht“ eine solche dar?

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Ob bei Bewerbungen oder im Arbeitsalltag- Altersdiskriminierungen können in verschiedenen Bereichen des Arbeitsalltages auftreten. Um dem entgegenzuwirken hat der Gesetzgeber mit Einführung des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) einen Schutz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen geschaffen. Ziel des AGG ist es, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen, § 1 AGG. Geschützt werden nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Stellenbewerber und Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

Der Schutz vor einer Altersdiskriminierung beinhaltet, dass Arbeitnehmer und Bewerber nicht aufgrund ihres Alters gegenüber Kollegen oder Mitbewerbern benachteiligt werden. Geschützt werden sowohl ältere als auch jüngere Arbeitnehmer.  Oftmals tritt eine Altersdiskriminierung als Einstellungsvoraussetzung, bei Stellenausschreibungen, hinsichtlich des Urlaubs oder auch bezüglich der Kündigungsfristen auf.

Stellenausschreibungen müssen vom Arbeitgeber neutral bezüglich des Alters formuliert werden, da klare Altersangaben gesetzeswidrig sind. Es kommt auf die konkrete Formulierung im Einzelfall an. Werden mittels der Stellenanzeige lediglich „junge“ Bewerber gesucht, liegt eine solche Diskriminierung vor. Wird hingegen ein Kollege für die Mitarbeit in einem „jungen, dynamischen Team“ gesucht, stellt dies laut dem LAG Berlin-Brandenburg (Ur­teil vom 01.07.2021, 5 Sa 1573/20) keine Altersdiskriminierung dar. In diesem Fall hatte das Gericht die Klage eines 40-jährigen Mannes abgewiesen, der eine Diskriminierungsentschädigung gem. § 15 Abs.2 AGG geltend machen wollte. Der Mann sah sich durch die Stellenanzeige eines noch nicht lange bestehenden Startups in seinem Alter diskriminiert, da das Startup damit warb, sie würden ein  „junges Team mit flachen Hierarchien“ bieten. Das LAG sah hingegen in dem Hinweis auf ein „junges Team“ nicht einen Hinweis auf das Alter der Bewerber, sondern einen Hinweis auf die kurze Dauer des bisherigen Zusammenarbeitens. Auch die Verwendung von „dir“ und „dein“ sei kein Hinweis darauf, dass nur junge Mitarbeiter gesucht würden. Das Duzen sei, vor Allem, in Start-Ups üblich. In diesem Fall lag somit keine  Altersdiskriminierung vor.

Liegt hingegen in anderen Fällen objektiv eine Benachteiligung vor, kann diese jedoch unter bestimmten Voraussetzungen gem. §§5, 8-10 AGG gerechtfertigt sein. Eine Benachteiligung kann dementsprechend erlaubt sein, wenn die Art der Tätigkeit oder die Bedingung zur Ausübung der Tätigkeit gem. § 8 AGG eine Einschränkung erfordern oder sofern es sich gem. § 9 AGG um eine Beschäftigung bei einer Religionsgemeinschaft oder einer dort zugeordneten Einrichtung handelt. Auch nach § 10 AGG kann eine Benachteiligung gerechtfertigt sein, wenn sie objektiv angemessen und erforderlich ist und dadurch ein legitimes Ziel erreicht werden soll.

Ob eine Altersdiskriminierung vorliegt, muss stets im Einzelfall ermittelt werden. Es müssen alle Umstände betrachtet werden.


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