Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Internationaler Tag der älteren Menschen: Altersdiskriminierung in Stellenausschreibung?

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Seit 1990 wird der Tag der älteren Menschen - kurz: Weltseniorentag - jedes Jahr am 1.Oktober begangen. Die UNO führte diesen Tag ein, um auch den Gewinn zu würdigen, den ältere Menschen für unsere Gesellschaft bedeuten.

Erst 2006 wurde das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland ins Leben gerufen, gemeinhin bekannt unter dem Namen „Antidiskriminierungsgesetz". Das AGG soll - so besagt es § 1 AGG - unter anderem auch die Diskriminierung wegen des Alters verhindern bzw. beseitigen. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot gemäß § 7 AGG kann gemäß § 15 AGG einen Entschädigungsanspruch des Benachteiligten zur Folge haben.

Keine diskriminierenden Stellenanzeigen

Aus diesem Grund sollten beispielsweise auch Arbeitgeber darauf achten, dass sich die Stellenanzeigen bei der Ausschreibung von zu besetzenden Stellen grundsätzlich nicht nur an eine bestimmte Generation richten.

In einem Fall, den das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich entschied, war einem Arbeitgeber diese Information allerdings offenbar noch nicht zu Ohren gekommen: Er suchte im Sommer 2009 per Stellenanzeige zwei Angestellte zwischen 25 und 35 Jahren. Die Bewerbung eines 56-Jährigen auf eine dieser Stellen blieb - wie mehr oder minder zu erwarten - erfolglos, zu einem Vorstellungsgespräch wurde er gar nicht erst eingeladen. Die Stellen blieben letztlich sogar gänzlich unbesetzt, obwohl Vorstellungsgespräche stattgefunden hatten.

Verstoß gegen das AGG?

Er sei wegen seines Alters nicht zum Gespräch eingeladen worden, dies würde ihn entgegen dem Benachteiligungsverbot nach AGG benachteiligen. So machte es der Bewerber vor Gericht geltend, zusammen mit einem Entschädigungsanspruch.

Die Voraussetzung für einen solchen Anspruch sah das Landesarbeitsgericht (LAG) jedoch nicht als gegeben an: Ein Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass die Stelle letztlich gar nicht besetzt wurde. Eine falsche Entscheidung, urteilte das BAG.

Der Anspruch des Bewerbers dürfe nicht schon allein aus diesem Grund abgelehnt werden. Das Gericht verwies die Sache wieder an das LAG zurück. Dieses wird nun vor allem prüfen müssen, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle objektiv geeignet war und er allein wegen seines fortgeschrittenen Alters nicht eingeladen bzw. eingestellt worden war. Ist das der Fall, stehen seine Chancen auf eine Entschädigung nach dem AGG gut.

(BAG, Urteil v. 23.08.2012, Az.: 8 AZR 285/11)

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: