Altersvorsorge bei Unterhaltszahlung

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Vom Einkommen des Unterhaltsschuldners können bei der Berechnung von Unterhalt bis zu 4 % des Bruttoeinkommens für zusätzliche Altersvorsorge abgezogen werden.

Auch Unterhaltsschuldner haben die Möglichkeit, zusätzlich eine eigene Altersvorsorge anzusparen. Dafür kann nach einer Entscheidung des BGH bis zu 4 % des Bruttoeinkommens vom Nettoeinkommen abgezogen werden. Erst dann wird die Höhe des Unterhalts und die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten festgestellt. Die Notwendigkeit einer eigenen Altersvorsorge entspricht - so der BGH - der allgemeinen gesellschaftlichen Auffassung. Altersvorsorge wird auch vom Gesetzgeber in gewissen Grenzen als förderungswürdig angesehen. Erlaubt ist die Reduzierung allerdings nur dann, wenn der Unterhaltsschuldner auch tatsächlich die Beiträge für die Altersvorsorge leistet.

Martin Müller


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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