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Amtsgericht Düsseldorf: Einmaliges Ermitteln der IP-Adresse ist kein Nachweis für illegales Filesharing

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Das Amtsgericht Düsseldorf entschied mit einem Urteil vom 30.07.2015, Aktenzeichen: 57 C 9677/14, entschieden, dass die einmalige Feststellung der IP-Adresse nicht ausreichend ist, um den Filesharing Vorwurf zu beweisen.

Im vorliegenden Fall wurde dem abgemahnten Anschlussinhaber vorgeworfen, einen urheberrechtlich geschützten Film einmalig in einer Tauschbörse hochgeladen zu haben. Der Anschlussinhaber wehrte sich jedoch gegen den Vorwurf. Er bestritt, dass das Filesharing über seinen Anschluss begangen worden war. Die Abmahner stützten sich jedoch auf die automatische IP-Ermittlung. Diese hatte einmalig die IP-Adresse des Anschlussinhabers geloggt. Eine außergerichtliche Einigung kam nicht zustande, so dass der Fall vor dem Amtsgericht Düsseldorf landete.

Der Anschlussinhaber wurde auf Zahlung der Abmahnkosten sowie Schadensersatz in Höhe von ca. 955 Euro verklagt.

Das Amtsgericht hat die Klage jedoch abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts reiche die einmalige Ermittlung der IP-Adresse nicht aus. Es sei nämlich dadurch nicht belegt, dass die Ermittlung fehlerfrei war. Erst bei einer mehrfachen Ermittlung der IP-Adresse könne davon ausgegangen werden, dass die Ermittlung zuverlässig und fehlerfrei sei. Das sei jedoch hier gerade nicht der Fall. Das Gericht argumentierte weiter, dass die Abmahner die ordnungsgemäße Ermittlung bei einer nur einmaligen Erfassung der IP-Adresse hätten nachweisen müssen. Dies hätten sie jedoch im vorliegenden Fall nicht getan. Die Klage sei daher abzuweisen gewesen.

Fazit:

Das Urteil macht deutlich, dass sich die Abmahner also nicht einfach auf die automatischen IP-Ermittlungen berufen können, wenn diese nur einmal die IP-Adresse ermittelt haben. Es zeigt, dass es sich in vielen Fällen lohnt gegen falsche Abmahnungen vorzugehen.


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