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BFH: Unangekündigte Wohnungs­besichtigung durch das Finanzamt zur Überprüfung eines Arbeitszimmers rechtswidrig

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Der Bundesfinanzhof in München hat mit einem Urteil vom vom 12.07.2022, Aktenzeichen: VIII R 8/19, entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungs­besichtigung durch einen Beamten der Steuerfahndung zur Überprüfung der Angaben der Steuerpflichtigen zu einem häuslichen Arbeitszimmer dann rechtswidrig ist, wenn die Steuerpflichtige bei der Aufklärung des Sachverhalts mitwirkt.

Im vorliegenden Fall machte die als Unternehmensberaterin tätige Klägerin in ihrer Einkommensteuererklärung erstmals Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Dabei reichte sie auf Nachfrage des beklagten Finanzamtes eine Skizze der Wohnung ein. Diese hielt der zuständige Sachbearbeiter für klärungsbedürftig. Daraufhin wurde die Steuerfahndung um Besichtigung der Wohnung gebeten, was auch geschah. Die Klägerin hat der Besichtigung nicht widersprochen.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs sei diese Besichtigung rechtswidrig. Das Finanzamt dürfe zur Überprüfung solcher Angaben aufgrund der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 Abs. 1 GG eine Besichtigung in der Wohnung eines mitwirkungsbereiten Steuerpflichtigen erst dann durchführen, wenn die Unklarheiten durch weitere Auskünfte oder andere Beweismittel nicht mehr sachgerecht aufgeklärt werden. Dabei sei es auch unbeachtlich, dass die Klägerin vorliegend der Besichtigung zugestimmt habe. 

Darüber hinaus sah die Besichtigung auch deshalb rechtswidrig, da sie von einem Steuerfahnder und nicht von einem Mitarbeiter der Veranlagungsstelle selbst durchgeführt wurde. Dies hätte dazu führen können, dass das persönliche Ansehen der Klägerin durch die Anwesenheit von Dritten gefährdet wird, da diese glaube könnten, dass gegen sie strafrechtlich ermittelt wird.

 




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