Amtshaftungsansprüche gegen Kommunen wegen Kinderbetreuungsplätzen

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Der Streit um den Ersatz von Verdienstausfällen von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze wurde zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof (Urteile vom 20.10.2016, Az. III ZR 278/15 u. a.) entschieden.

Entgegen der Vorinstanz (OLG Dresden, Urteile vom 26.08.2015, Az. 1 U 320/15 u. a.) bejahte der Bundesgerichtshof einen Schadensersatzanspruch der Eltern gegen die jeweilige Kommune aus Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG. Wie das OLG Dresden auch, wurde eine Amtspflichtverletzung der Kommune bejaht, wenn diese einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht zur Verfügung stellen kann, obwohl der Bedarf für das Kind rechtzeitig von den Eltern angemeldet wurde. Die Kommune trifft diesbezüglich eine unbedingte Gewährleistungspflicht. Entgegen der Vorinstanz erfasst die Amtspflicht des § 24 Abs. 2 SGB VIII allerdings auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.

Unter diese Interessen fallen Verdienstausfallschäden, wenn Eltern entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz für ihr Kind erhalten und demnach eine Erwerbstätigkeit nicht aufnehmen oder weiterführen können. Der Sinn und Zweck des § 24 Abs. 2 SGB VIII besteht neben der Förderung des Kindes eben auch in der Entlastung der Eltern zu Gunsten der Aufnahme oder Weiterführung einer Erwerbstätigkeit. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben soll dadurch verbessert werden. Dieser Zweck kann wiederum nur erreicht werden, wenn die Kommunen ihrer unbedingten Gewährleistungspflicht aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nachkommen.

Die vollständigen Urteilsgründe dieser Entscheidungen liegen noch nicht in gedruckter Form vor.

Sonja Sojka

Rechtsanwältin

Diplom-Finanzwirtin (FH)


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