Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II / SGB XII / 3.Teil: Grundsicherung (SGB XII)

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Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.

1. Voraussetzungen

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII erhalten Personen, die

  • die in § 41 SGB XII aufgeführte Altersgrenze erreicht haben (ab 65 bis 67 Jahren) sowie
  • Personen ab 18 Jahren, die dauerhaft allein aus medizinischen Gründen vollerwerbsgemindert sind,
  • hilfebedürftig sind (§ 19 SGB XII), und
  • ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben.

Die Leistungen sind beim Sozialamt zu beantragen und werden regelmäßig für zwölf Monate bewilligt.

Volle Erwerbsminderung besteht, wenn ein Mensch wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Behinderte Menschen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer Tagesförderstätte beschäftigt sind, werden meist als voll erwerbsgemindert angesehen (§ 45 SGB XII).

Die Abgrenzung zur Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt anhand des Kriteriums der „Dauerhaftigkeit" der Erwerbsminderung. Es muss unwahrscheinlich sein, dass die Erwerbsminderung behoben wird.

2. Leistungsumfang

Die Leistungen richten sich nach § 42 SGB XII und entsprechen denen der Hilfe zum Lebensunterhalt in der Sozialhilfe:

  • der für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelsatz (364,00 €),
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • einen Mehrbedarf von 17 % des maßgebenden Regelsatzes bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „G" oder „aG" (s.h. unten, vgl. § 42 i. V. m. 30 Abs. 1 SGB XII),
  • einen angemessenen Mehrbedarf für kranke oder behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen (vgl. § 42 i. V. m. § 30 Abs. 5 SGB XII),
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (vgl. § 42 i. V. m. § 32 SGB XII),
  • Leistungen für die Erstausstattung einer Wohnung einschließlich der Haushaltsgeräte sowie die Erstausstattungen für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt / Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen (vgl. § 42 i. V. m. § 31 SGB XII).
  • Ebenfalls werden Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Kinder und Jugendlichen gesondert erbracht (§ 42 i. V .m. § 34 und 34 a SGB XII).
  • Mit der Regelung in § 42 i. V. m. § 27 a Abs. 4 SGB XII besteht nunmehr die Möglichkeit den individuelle Bedarf abweichend von dem Regelbedarf festzulegen. Inwieweit davon in der Praxis die Sonderleistungen bei sog. „Härtefällen", d.h. für laufende, unabweisbare Sonderbedarfe nach dem Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 umfasst sind, bleibt abzuwarten.


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