Anfechtung der Vaterschaft im Fall der Samenspende

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Nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt. Ein solches Anfechtungsrecht steht auch dem Samenspender zu, wenn kein Fall des § 1600 Abs. 5 BGB vorliegt. Der Wortlaut der Vorschrift schließt eine Erstreckung auf die Samenspende nicht aus. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung als auch ihre Stellung im System des Abstammungsrechts gebieten eine Anwendung der Vorschrift auch auf eine ohne Geschlechtsverkehr mögliche genetische Vaterschaft des Anfechtenden, wenn der Zeugung des Kindes keine auf die (ausschließliche) Vaterschaft eines Dritten als Wunschvater gerichtete Vereinbarung im Sinne von § 1600 Abs. 5 BGB vorausgegangen ist.

(BGH, Urteil vom 15.05.2013, XII ZR 49/11)

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