Die rechtliche Vaterschaft und Möglichkeiten der Anfechtung

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Nicht selten ist ein Mann rechtlich Vater eines Kindes, ohne der biologische Erzeuger zu sein. Es sind daher zwei Fragen zu klären:

1). wann ist ein Mann der rechtliche Vater eines Kindes und

2). wie kann er die Vaterschaft angreifen, wenn er nicht der biologische Vater ist.

Nach dem Gesetz gibt es verschiedene Möglichkeiten, die eine Vaterschaft begründen.

Zum einen kennt das Gesetz die so genannte Vaterschaft kraft Zuordnung gem. § 1592 BGB. Danach ist der Vater eines Kindes der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde. Ein Sonderfall ist insoweit die Vaterschaft kraft Adoption.

Für die Vaterschaft des Ehemannes ist somit allein der Umstand maßgeblich, ob das Kind während des Bestehens der Ehe geboren wird. Wird z. B. ein Kind vor der Eheschließung von einem anderen Ehemann gezeugt als dem, mit dem die Mutter dann vor der Geburt vor dem Traualtar tritt, wird nach dem Gesetz der Ehemann zunächst Vater. Dies folgt aus der Regelung des § 1592 Nr. 1 BGB.

Wird das Kind nach Rechtskraft einer Scheidung geboren, löst dies die Vaterschaftsvermutung des § 1592 Nr. 1 BGB nicht aus.

Was passiert aber, wenn ein Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens geboren wird?

Ein Scheidungsverfahren ist dann anhängig, wenn die Antragsschrift beim Familiengericht eingereicht wurde. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung die Vaterschaft anerkennt. Er muss also die Erklärung abgeben, Vater des Kindes zu sein und die Mutter des Kindes und der Ehemann, mit der die Mutter bei der Geburt verheiratet ist, müssen zustimmen.

Die Erklärung über die Anerkennung einer Vaterschaft kann nur höchstpersönlich abgegeben werden. Die Erklärung muss öffentlich beurkundet werden, dies erfolgt in der Regel vor dem Jugendamt.

Als dritte Möglichkeit kann schließlich auch die Feststellung der Vaterschaft durch einen Gerichtsbeschluss erfolgen.

Was aber tun, wenn ein Vater überhaupt nicht der biologische/genetische Vater ist?

Dann besteht für ihn die Möglichkeit, die Vaterschaft anzufechten. Nach dem Gesetz anfechtungsberechtigt ist der als Vater geltende Mann, die Mutter und mit Eintritt der Volljährigkeit hat das Kind auch ein eigenes Anfechtungsrecht.

Die Anfechtungsfrist beträgt für den Vater und die Mutter grundsätzlich 2 Jahre.

Eine Ausnahme gilt für den Fall einer Samenspende. In diesen Fällen ist das Anfechtungsrecht der Eltern durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen Das Anfechtungsrecht des Kindes bleibt unberührt.

Unabhängig davon gibt es auch das Anfechtungsrecht einer Behörde. Zu tragen kommt dies in Fällen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung mit ausländerrechtlichem Hintergrund. Teils wurden und werden gegen Geld falsche Vaterschaften anerkannt, um Bleiberechte oder sozialrechtliche Ansprüche zu begründen. Dies wird aber im Folgenden nicht weiter ausgeführt.

Festzuhalten bleibt:

Es gilt unbedingt binnen Anfechtungsfrist zu prüfen, ob die Voraussetzung für die Anfechtung einer Vaterschaft vorliegen.

Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Wer also Kenntnis von Umständen erlangt, die eine rechtlich bestehende Vaterschaft in Zweifel ziehen können, muss binnen dieser Zeit tätig werden. Wird die Frist nicht gewahrt, wird sich das Gericht mit der Prüfung der Vaterschaft nicht mehr befassen.

Es gilt daher unbedingt binnen Anfechtungsfrist zu prüfen, ob Voraussetzungen für die Anfechtung einer Vaterschaft vorliegen. Andernfalls erlischt das Anfechtungsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen. Unterhaltsverpflichtungen, erbrechtliche Konsequenzen aber auch menschlich nicht zu unterschätzende Folgen für alle Beteiligten sind stets im Blick zu behalten. Hiervon unabhängig, kann zwar ein volljähriges Kind, dessen gesetzlicher Vertreter während der Minderjährigkeit sein Anfechtungsrecht nicht ausgeübt hat, noch sein Recht geltend machen. Ob es dies aber tut, ist völlig offen.

Scheuen Sie sich daher nicht, sich rechtzeitig anwaltlicher Hilfe zu bedienen, damit die gebotenen Schritte zeitnah abgestimmt und auch umgesetzt werden können. Ist die Anfechtungsfrist verstrichen, ist auch das Recht zur Anfechtung erloschen, mit den entsprechenden für Sie negativen Konsequenzen. Dies kann vermieden werden.


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