Angebot einer kostenlosen Zweitbrille unzulässig

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Der für das Wettbewerbsrecht und damit auch für Werbebeschränkungen nach dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 6. November 2014 (BGH I ZR 26/13 vom 06.11.2014 - kostenlose Zweitbrille)  das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille beim Kauf einer Brille mit bestimmten Gläsern als unzulässige Zuwendung bzw. Werbegabe gem. § 7 I 1 HWG eingestuft. Die Werbung ist damit wettbewerbswidrig und verboten.

§ 7 I 1 HWG (Heilmittelwerbegesetz) verbietet es Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, soweit nicht besondere in § 7 I 1 Nr. 1 bis 5 HWG geregelte Ausnahmetatbestände vorliegen.  Auch Brillen sind als Medizinprodukte anzusehen und daher von dem Werbegabenverbot erfasst.  

Bereits das erstinstanzliche LG Stuttgart und das Berufungsgericht (OLG Stuttgart) haben angenommen, das Angebot einer kostenlose Zweitbrille beinhalte eine nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG unzulässige Werbegabe. Der Bundesgerichtshof hat nun im Ergebnis die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt.

Das Angebot einer kostenlosen Zweitbrille fällt unter das Zuwendungsverbot des § 7 I 1 HWG. Die naheliegende Möglichkeit, dass sich ein Verbraucher wegen einer zusätzlich angebotenen kostenlosen Zweitbrille für das entsprechende Angebot entscheidet, ohne zuvor zu prüfen, ob das Angebot eines anderen Unternehmens seinen Bedürfnissen besser entspricht, begründet die für die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG erforderliche abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten. Das konkrete der Entscheidung zugrunde liegende Angebot, u.a. die blickfangmäßige Formulierung „Kostenlose Zweitbrille dazu”, vermittelt dem Käufer den Eindruck er erhalte beim Kauf einer Brille zu dem beworbenen Preis die Zweitbrille als Geschenk dazu, so der BGH.

Bei dem Angebot handelt es sich auch nicht um einen zulässigen Mengenrabatt gem. § 7 I Nr. 2 b HWG. Ein zulässiger Mengenrabatt liegt nur dann vor, wenn zu einem Einzelstück ein gleiches Produkt als Zuwendung gewährt wird, sodass der Käufer zwei gleiche Waren erhält. Gleiche Waren liegen immer nur dann vor, wenn es sich um Ware identischer Qualität wie die entgeltlich abgegebene Ware handelt. Eine Gleichartigkeit, Ähnlichkeit oder Gebrauchsnähe genügt regelmäßig nicht. In dem konkreten Fall bestand bereits ein erheblicher Wertunterschied zwischen der zusätzlichen Zweitbrille und der entgeltlichen Brille. Auch bestanden erhebliche offensichtliche qualitative Unterschiede zwischen den Gläsern. Sodass keine gleichen Waren vorlagen.

Fazit

Die strengen Vorschriften des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) werden von Anbietern von Heilmitteln immer wieder übersehen. Es geht hierbei im Wesentlichen darum, dass der Verbraucher in seiner Entscheidung für ein medizinisches Produkt oder bspw. eine ärztliche Dienstleistung nicht unsachlich beeinflusst wird. Daher sind im HWG strengere Vorgaben für den Bereich der Heilmittelwerbung vorgesehen, als dies für den normalen Wettbewerb vorgesehen ist. Gegen Verstöße können Mitbewerber als auch Verbände vorgehen. Einige Verbände gehen sehr rigoros und systematisch gegen Verstöße vor, daher sollte man als Anbieter von Heilmitteln bei Zugaben sehr vorsichtig sein. Dies betrifft auch das Angebot von ärztlichen Leistungen.

Kontaktieren Sie uns, wir prüfen die Zulässigkeit Ihrer Werbekampagnen und Zugabeleistungen. Wir beraten und vertreten Sie im Wettbewerbsrecht und Werberecht.  


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