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Angeln ohne Angelschein: Was ist erlaubt und welche Konsequenzen drohen?

  • 6 Minuten Lesezeit
Angeln ohne Angelschein: Was ist erlaubt und welche Konsequenzen drohen?

Experten-Autorin dieses Themas

Wer ohne Angelschein – beziehungsweise Fischereischein – angeln geht, muss damit rechnen, dass ihn dies einiges kosten wird, denn in Deutschland wird die Fischerei durch die Fischereigesetze der jeweiligen Bundesländer geregelt, um den Lebensraum Wasser zu schützen. So sollen unter anderem Schonzeiten eingehalten und Tierquälerei vermieden werden sowie Aspekte wie Überfischung Beachtung finden. 

Wer gegen die Regeln des jeweiligen Fischereigesetzes verstößt, muss mit Strafen rechnen. Welche Strafen das sind, wer beziehungsweise wo man auch ohne Angelschein angeln darf und was für Kinder gilt, erfahren Sie in diesem Ratgeber. 

Wer braucht einen Angelschein und wer nicht?

Die Fischereigesetze der Länder sind nicht alle gleich, sodass Sie zur Sicherheit immer einen Blick in das Gesetz des jeweiligen Landes werfen sollten. In vielen Punkten überschneiden sich die Gesetze jedoch. Grundsätzlich muss in Deutschland jeder, der die Fischerei betreibt – d. h., jeder, der angeln geht –, Inhaber eines Angelscheins sein. Wer angeln geht, muss den Angelschein grundsätzlich auch bei sich führen und auf Verlangen den Polizeivollzugsbeamten, dem Ordnungsamt oder den Fischereiaufsehern zur Prüfung aushändigen. 

Wer braucht keinen Angelschein? 

Ein Angelschein ist in den meisten Bundesländern nicht erforderlich für Personen, die Berechtigte bei der Fischerei nur unterstützen, sofern die Unterstützung nicht darin besteht, mit einer Handangel beziehungsweise Geräten zum Fang von Köderfischen zu fischen. 

In manchen Bundesländern – unter anderen in NRW – brauchen außerdem Eigentümer von Privatgewässern keinen Angelschein. In Bayern ist das Angeln auf andere Weise als mit der Handangel in geschlossenen Gewässern (nach gesetzlicher Definition) möglich. 

Was zählt als Privatgewässer? 

Was unter Privatgewässern zu verstehen ist, definiert das Fischereigesetz klar. Privatgewässer sind stehende Gewässer, die gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sind, an denen Alleineigentum, Eigentum zur gesamten Hand oder Miteigentum besteht und die zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehören oder nicht größer als 0,5 Hektar sind. Das Gleiche gilt für Teiche, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen (§ 1 Abs. 4 LFischG, NW). 

Wer also über einen eigenen See verfügt, muss keinen Angelschein besitzen, um dort zu fischen. Aber Achtung: Wer nicht Eigentümer dieses Privatgewässers ist, sondern das Land nur gepachtet hat oder Mieter eines solchen Grundstücks ist, muss wiederum einen Fischereischein haben. 

Wichtig: In den jeweiligen Bundesländern können unter Umständen abweichende Regelungen diesbezüglich gelten. Schauen Sie daher immer in das Landesfischereigesetz Ihres Bundeslandes. In der Regel ist das Gesetz so aufgebaut, dass in den ersten Paragrafen eine Begriffsdefinition erfolgt und sich separate Regelungen bezüglich der Fischerprüfung und des Fischereischeins anhand der entsprechenden Überschriften finden. Im Inhaltsverzeichnis ist beides gut zu erkennen. 

Wie erhält man einen Angelschein?

Der Angelschein wiederum darf grundsätzlich nur Personen ausgehändigt werden, die die Fischereiprüfung erfolgreich bestanden haben (§ 31 Abs. 3 S. 1 LFischG, NW). Auch hiervon gelten Ausnahmen (§ 31 Abs. 3 S. 2 LFischG, NW), beispielsweise für beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierfür ausgebildet werden, und bei der Erteilung von Jugendfischereischeinen (siehe: Was gilt für Kinder?). 

Wer wegen einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung nicht in der Lage ist, eine Fischereiprüfung abzulegen, dem kann ein sogenannter Sonderfischereischein erteilt werden (§ 32a LFischG, NW). Einen Anspruch auf Erteilung dieses Sonderfischereischeins gibt es jedoch nicht. Die Behörde hat insoweit einen Ermessensspielraum. Dieser Sonderfischereischein berechtigt allerdings nur zum Angeln in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeins. 

Welche Strafe droht beim Angeln ohne Angelschein?

Wer ohne Angelschein angeln geht – ohne dass eine gesetzliche Ausnahme greift –, muss einerseits mit einem Bußgeld und andererseits mit der Einleitung eines Strafverfahrens rechnen. Für alle Bundesländer kommt als Straftatbestand die Fischwilderei, § 293 Strafgesetzbuch (StGB), in Betracht. Es spielt für den Straftatbestand auch keine Rolle, ob tatsächlich ein Fisch gefangen wurde oder nicht. Hier droht eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe. Ob man mit einem Bußgeld rechnen muss und in welcher Höhe, ist tatsächlich wieder abhängig vom jeweiligen Bundesland. 

Im Fischereigesetz der jeweiligen Länder sind in der Regel ganz am Ende die Ordnungswidrigkeiten sowie die drohenden Strafen geregelt. In NRW (§ 55 Landesfischereigesetz) ist ein Bußgeld von bis zu 5000 Euro vorgesehen. In Mecklenburg-Vorpommern (§ 26 Landesfischereigesetz M-V) sogar von bis zu 75.000 Euro – die Bußgelder variieren mithin stark. 

Übrigens: Auch wer den Angelschein zwar besitzt, aber nicht bei sich führt, mithin nicht vorzeigen kann, begeht eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall kann ebenso ein entsprechendes Ordnungsgeld verhängt werden.  

Angeln ohne Angelschein: Was gilt für Kinder?

Für Kinder gelten besondere Vorschriften, die je nach Altersstufe gestaffelt sind. In den meisten Bundesländern gibt es drei Staffelungen: 

  • Kinder bis zehn Jahre 

  • Kinder, die älter als zehn Jahre alt sind, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben 

  • Kinder beziehungsweise Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben 

Wichtig: In einigen Bundesländern, u. a. in Bayern, ist statt dem 16. Lebensjahr das 18. Lebensjahr entscheidend. Thüringen setzt die dritte Altersstufe sogar auf das 14. Lebensjahr herab. Schauen Sie daher einmal nach dem Jugendfischereischein in Ihrem Bundesland, um die Altersgrenze konkret bestimmen zu können. 

In den meisten Bundesländern gilt: Kindern, die älter als zehn Jahre sind, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden. Kindern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und die Fischereiprüfung abgelegt haben, kann der Angelschein ausgehändigt werden. Kinder beziehungsweise Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, müssen mithin einen Angelschein haben. Für Kinder, die unter zehn Jahre alt sind, gelten noch mal besondere Regeln. Eine verständliche Übersicht findet sich unten. 

Der Jugendfischereischein berechtigt Kinder nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Die Fischereibehörde kann für Personen, die als Berufsfischer ausgebildet werden, Ausnahmen zulassen.  

Was gilt für Kinder, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben? 

Sie dürfen grundsätzlich jemanden, der zur Fischerei berechtigt ist, einen Fischereipächter oder einen von diesem beauftragten Inhaber eines Fischereischeines bei der Ausübung des Fischfangs unterstützen, es sei denn, sie üben den Fischfang mit der Handangel oder mit Geräten zum Fang von Köderfischen aus. 

Besonderheit in NRW: Darüber hinaus hat der Fischereiverband in NRW in einem Erlass vom 16.03.2010 klargestellt, dass für Kinder unter zehn Jahren alle Vorgänge des Angelns, die von Kindern unter zehn Jahren beherrscht werden können, unter unmittelbarer Aufsicht und Einwirkung von erwachsenen Angelscheininhabern im Sinne einer Unterstützung erlaubt sind. Dazu kann – in Abweichung vom Gesetz – sogar das Halten einer Handangel im Einwirkungsbereich des Angelscheininhabers gehören. Nicht erlaubt ist jedoch das Abhaken und Töten von Fischen. 

Übersicht für die meisten Bundesländer

Kinder bis 10 Jahre     

Kein Angelschein notwendig  

Erlaubt: Unterstützungstätigkeiten,  

Angeln in Begleitung  

Nicht erlaubt: tierschutzrelevante Tätigkeiten wie Abhaken und Töten 


Kinder von 10–16 Jahren 

(bzw. 10–18 Jahren) 


Jugendfischereischein  

Erlaubt: Angeln in Begleitung, tierschutzrelevante Tätigkeiten nur unter Anleitung und Aufsicht eines Angelscheininhabers   


Kinder ab 14 Jahren Jugendfischereischein oder Angelschein möglich nach bestandener Prüfung   

Kinder bzw. Jugendliche ab 16 Jahren 

(bzw. ab 18 Jahren) 

Angelschein notwendig 

Erlaubt: Angeln allein, tierschutzrelevante Tätigkeiten allein 

Angeln ohne Angelschein: Fazit

  • Es gelten die Fischereigesetze der jeweiligen Länder. Bundeseinheitliche Vorschriften gibt es nicht. 

  • Grundsätzlich muss in Deutschland jeder, der die Fischerei betreibt, Inhaber eines Angelscheins sein. Der Angelschein muss mitgeführt werden. 

  • Den Angelschein erhält – von wenigen Ausnahmen abgesehen –, wer die Fischereiprüfung (ab 14 Jahren möglich) erfolgreich bestanden hat. 

  • Wer wegen einer geistigen, körperlichen oder psychischen Behinderung eine Fischereiprüfung nicht absolvieren kann, dem kann ein Sonderfischereischein erteilt werden. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. 

  • Für Kinder gelten besondere Vorschriften, die je nach Altersstufe gestaffelt sind. 

  • Kinder unter zehn Jahren dürfen grundsätzlich nur unterstützend tätig werden.  

  • Kinder und Jugendliche, die älter als zehn Jahre sind, aber noch nicht das 16. beziehungsweise 18. Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden. 

  • Jugendliche, die das 16. beziehungsweise 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen Angelschein haben.  

  • Wer ohne Angelschein angelt, riskiert ein Strafverfahren wegen Fischwilderei sowie ein Bußgeld. In Deutschland sind – je nach Bundesland – Bußgelder von bis zu 75.000 Euro denkbar. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Syda Productions

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