Anspruch auf Homeoffice im Beamtenrecht in Corona-Zeiten

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Die Corona Pandemie und die bisherigen Lockdowns haben durchaus auch Auswirkungen auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Bislang wurde ein Anspruch im Arbeitsrecht auf Heimarbeit, jedenfalls in einem begrenzten Zeitraum politisch diskutiert.

Anspruch auf Homeoffice im Beamtenrecht?

Die Beamtengesetze sehen einen solchen Anspruch bislang nicht explizit vor. Einen einklagbaren Anspruch auf einen Arbeitsplatz im Homeoffice dürfte es derzeit nicht geben.

Deshalb sind Lösungen aus den allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zu suchen. Dies ist einerseits das Recht auf amtsangemessene Beschäftigung sowie das Fürsorgeprinzip durch den Dienstherrn. Andererseits spielt auch die Dienst- und Treuepflicht eine Rolle.

Je nach Einzelfall gilt folgendes:

Beamte haben grundsätzlich die Dienst- und Treuverpflichtung. Insofern haben sie grundsätzlich zum Dienst zu erscheinen. Dies gilt auch in Zeiten von Corona. Im Extremfall sogar, wenn in der Behörde Ansteckungen drohen sollten. Der Dienstherr hat allerdings aufgrund der Fürsorgepflicht die Voraussetzungen zu schaffen, dass sich die Beschäftigten nicht anstecken.

Dieser Anspruch ist einklagbar. Beschäftigte haben deshalb Anspruch gegenüber dem Dienstherrn auf Schutz vor Ansteckungen. Sind entsprechende Schutzmaßnahmen nicht möglich, oder liegen persönliche Besonderheiten vor, kann ein solcher Anspruch bestehen. Dieser ist aus dem Fürsorgeprinzip abzuleiten. Jedoch dürfen Beamte nicht einfach von sich aus ins Homeoffice gehen. Vielmehr ist die Genehmigung durch den Dienstherrn erforderlich. Nur wenn die Genehmigung zu Unrecht versagt wurde, kann der Anspruch ggf. eingeklagt werden. Eine Arbeitsverweigerung kann dagegen dienstrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Kann Homeoffice angeordnet werden?

Umgekehrt sind wiederum Anordnungen des Dienstvorgesetzten zu befolgen. Solche Anordnungen kann auch das „unfreiwillige“ Homeoffice sein. Hier stellt sich die Frage, inwieweit die Anordnung auf Fernbleiben vom Büro rechtmäßig ist. Solche Anordnungen werden wiederum von den Gerichten anhand des Fürsorgeprinzips geprüft. Nicht nur der Anspruch auf Homeoffice kann folglich aus allgemeinen beamtenrechtlichen Prinzipien abgeleitet werden, auch die zwangsweise Verpflichtung muss ich daran messen lassen.

Eine pauschale Aussage zur Rechtmäßigkeit ist nicht möglich. Vieles hängt von der Behörde und den örtlichen Verhältnissen ab, den persönlichen Voraussetzungen, im Falle der Pandemie von deren Entwicklung und nicht zuletzt wie das Ermessen des Dienstherrn begründet wurde.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ist kein Ersatz für die Beratung im Einzelfall. Ist eine solche kostenpflichte Beratung gewünscht, können gerne Anfragen zu konkreten Fällen gestellt werden.



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