Veröffentlicht von:

Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag?

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über einen häufig auftretenden Streitfall zu entscheiden, nämlich die Frage ob bzw. vielmehr in welchem Umfang gelegentlich auftretende oder auch regelmäßige Nachtarbeit (zwischen 23 und 6 Uhr) besonders zu vergüten ist.

In dem konkreten Fall hatte ein Lkw-Fahrer im Paketliniendienst regelmäßig von 20 Uhr bis 6 Uhr gearbeitet.

Eine Tarifbindung existierte nicht und der Arbeitgeber zahlte an den Lkw-Fahrer für die Zeit zwischen 21 und 6 Uhr einen Nachtzuschlag zwischen 11 und 20 % seiner regelmäßigen Bruttovergütung.

Der Lkw-Fahrer hielt dies nicht für angemessen und machte einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 % bzw. einen Freizeitausgleich von 2 Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden geltend.

Dies lehnte der Arbeitgeber ab.

Das Arbeitsgericht in 1. Instanz sprach dem Lkw-Fahrer den vollen geltend gemachten Anspruch in Höhe eines Nachtarbeitszuschlages von 30 % zu, das Landesarbeitsgericht hielt lediglich einen Anspruch in Höhe von 25 % für angemessen.

Hierzu  hat das BAG nunmehr folgendes entschieden:

Bei gelegentlicher Nachtarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von mindestens 25 % angemessen, bei häufiger auftretender oder regelmäßiger Nachtarbeit muss jedoch ein Zuschlag in Höhe von mindestens 30 % bzw. eine entsprechende Anzahl freier Ausgleichstage gewährt werden.

Auch sonstige Zuschläge, so beispielsweise einen Spätarbeitszuschlag für die Zeit zwischen 21 und 23 Uhr sind hierauf nicht anzurechnen.

Quelle: BAG Urteil vom 09.12.2015, Aktenzeichen 10 AZR 423/14


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Klein

Beiträge zum Thema